(1) Im Prüfungsbereich „Produkte und Lagerhaltung" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
- Waren anzunehmen und einzulagern,
- 2.
- den jeweiligen Warenbedarf für Rezepturen zu ermitteln und fachbezogene Berechnungen durchzuführen,
- 3.
- Lebensmittel zu erkennen, zu unterscheiden und ihren Verwendungsmöglichkeiten zuzuordnen,
- 4.
- Bedarfsgegenstände zu erkennen, ihren Verwendungszwecken zuzuordnen und die Ergebnisse ihrer Verwendung zu beschreiben,
- 5.
- die Produkt-, Personal- und Betriebshygiene zu beachten und
- 6.
- Maßnahmen für Umweltschutz, Nachhaltigkeit, Ressourcenschonung, Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz zu ergreifen.
(2) 1Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. 2Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.