Artikel 14 - Fondsstandortgesetz (FoStoG)

Artikel 14 Änderung des Kreditwesengesetzes


Artikel 14 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 2. August 2021 KWG § 2

In § 2 Absatz 1 Nummer 3b des Kreditwesengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1423) geändert worden ist, werden nach den Wörtern „Gewährung von Gelddarlehen" die Wörter „und im Fall der Verwaltung von Entwicklungsförderungsfonds die Übernahme von Bürgschaften, Garantien und sonstigen Gewährleistungen für andere" eingefügt.

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Zitierungen von Artikel 14 FoStoG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 14 FoStoG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FoStoG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz (FISG)
G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1534
Artikel 5 FISG Änderung des Kreditwesengesetzes
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1498 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1 Absatz 10 wird wie ...


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