(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind in
- 1.
- beiden schriftlichen Prüfungsleistungen,
- 2.
- der zusammengefassten Bewertung von Präsentation und anschließendem Fachgespräch,
- 3.
- der Gesprächssimulation.
(2) Ist die Prüfung bestanden, sind die folgenden Bewertungen jeweils kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden:
- 1.
- die Bewertung der schriftlichen Prüfung nach § 13 Absatz 2,
- 2.
- die zusammengefasste Bewertung von Präsentation und anschließendem Fachgespräch nach § 13 Absatz 3.
(3) 1Für die Bildung der Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das gewichtete arithmetische Mittel zu berechnen. 2Dabei werden die Bewertungen wie folgt gewichtet:
- 1.
- die Bewertung der schriftlichen Prüfung nach Absatz 2 Nummer 1 mit 50 Prozent,
- 2.
- die Bewertung von Präsentation und anschließendem Fachgespräch nach Absatz 2 Nummer 2 mit 35 Prozent sowie
- 3.
- die Bewertung der Gesprächssimulation mit 15 Prozent.
(4)
1Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch Zahl ganze eine auf zu runden.
2Der gerundeten Gesamtpunktzahl wird nach
Anlage 1 die Note als Dezimalzahl und in Worten zugeordnet.
3Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.