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§ 14 - Gaststaatgesetz (GastStaaG k.a.Abk.)

§ 14 Befreiungen von Zöllen, Verboten, Beschränkungen



(1) 1Die internationale Organisation, ihre Gelder, Guthaben und sonstigen Vermögenswerte sind von allen Zöllen, Verboten und Beschränkungen hinsichtlich der von der internationalen Organisation für ihren amtlichen Gebrauch ein- oder ausgeführten Gegenstände einschließlich einer angemessenen Anzahl an Kraftfahrzeugen befreit, soweit dies mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar und in einem mehrseitigen Übereinkommen zwischen den Mitgliedstaaten der Organisation oder dem Sitzabkommen festgelegt ist. 2Die demgemäß zollfrei eingeführten oder gekauften Gegenstände dürfen jedoch in Deutschland nur zu den mit der Bundesregierung vereinbarten Bedingungen und unter Zahlung der anzuwendenden Zölle verkauft, entgeltlich oder unentgeltlich abgegeben oder in anderer Weise veräußert werden.

(2) Die internationale Organisation genießt im Rahmen des Rechts der EU Befreiungen von Ein- und Ausfuhrverboten und -beschränkungen hinsichtlich ihrer Veröffentlichungen und ihrer audiovisuellen Materialien.



 

Zitierungen von § 14 Gaststaatgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14 GastStaaG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GastStaaG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 28 GastStaaG Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen
... und der internationalen Institution geregelt werden, 2. den §§ 12 bis 14 unter der zusätzlichen Voraussetzung, dass die internationale Institution sich ... im Bereich der Europäischen Union harmonisierten Regelung zu den in den §§ 12 bis 14 genannten ...