§ 14 - Gebäudereinigerausbildungsverordnung (GebReinAusbVO)

V. v. 28.06.2019 BGBl. I S. 892 (Nr. 24)
Geltung ab 01.08.2019; FNA: 7110-6-131 Handwerk im Allgemeinen

§ 14 Prüfungsbereich „Durchführen von Hygienemaßnahmen"



(1) Im Prüfungsbereich „Durchführen von Hygienemaßnahmen" soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Arbeitsabläufe kundenorientiert unter Beachtung wirtschaftlicher, technischer und organisatorischer Vorgaben zu planen und zu dokumentieren,

2.
Regelungen für die Bereiche Hygiene und Dekontamination einzuhalten,

3.
Material- und Zeitpläne zu erstellen,

4.
Oberflächenbehandlungsmittel sowie Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen unter Berücksichtigung der Nachhaltigkeit sowie von ökonomischen Gesichtspunkten auszuwählen und einzusetzen,

5.
Arbeitsplätze einzurichten, zu unterhalten und zu räumen,

6.
Verfahren zur Hygiene und Dekontamination durchzuführen und zu dokumentieren und

7.
Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und zur Qualitätssicherung durchzuführen.

(2) Für den Nachweis nach Absatz 1 ist eines der folgenden Gebiete zugrunde zu legen:

1.
Gesundheit,

2.
Pflege,

3.
Lebensmittel oder

4.
Sanitär.

Der Prüfungsausschuss legt fest, welches Gebiet zugrunde gelegt wird.

(3) Der Prüfling hat eine Arbeitsaufgabe durchzuführen und die Durchführung mit praxisüblichen Unterlagen zu dokumentieren.

(4) Die Prüfungszeit für die Durchführung der Arbeitsaufgabe und für die Dokumentation beträgt insgesamt 150 Minuten.



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