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§ 14 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Dienst der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes (GtDFmEloAufklVDV)

V. v. 03.05.2021 BGBl. I S. 962 (Nr. 22)
Geltung ab 01.10.2020; FNA: 2030-8-5-22 Beamte

§ 14 Mündlicher Teil des Auswahlverfahrens



(1) Im mündlichen Teil des Auswahlverfahrens dürfen höchstens vier der folgenden Auswahlinstrumente eingesetzt werden:

1.
Präsentation,

2.
halbstrukturiertes Interview,

3.
Gruppenaufgaben,

4.
Gruppendiskussion und

5.
Referat.

(2) Der mündliche Teil des Auswahlverfahrens dauert in der Regel einen halben Arbeitstag.

(3) 1Am mündlichen Teil des Auswahlverfahrens darf ein Mitglied des Personalrats teilnehmen. 2Sofern schwerbehinderte Bewerberinnen und Bewerber oder diesen gleichgestellte behinderte Bewerberinnen und Bewerbern teilnehmen, darf auch die Schwerbehindertenvertretung am mündlichen Teil des Auswahlverfahrens und an den Beratungen teilnehmen. 3Dies gilt nicht, wenn die schwerbehinderten oder diesen gleichgestellten Bewerberinnen und Bewerber die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung ausdrücklich ablehnen.

 
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