1Soweit die Zwangsvollstreckung aus dem Titel durch das Rechtsbeschwerdegericht zugelassen wird, erteilt der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle dieses Gerichts die Vollstreckungsklausel.
2§ 8 Absatz 1 Satz 2 bis 4 sowie die
§§ 9 und
10 Absatz 1 gelten entsprechend.
3Ein Zusatz über die Beschränkung der Zwangsvollstreckung entfällt.
§ 21 IntGüRVG Verfahren ... ist, sind die §§ 4 bis 6, 8, 10 bis 12 Absatz 1 bis 3 sowie die §§ 13 und 14 entsprechend anzuwenden. (2) Ist der Antrag auf Feststellung begründet, so ...