1Der Bund fördert zweckgebunden Wissenschaft, Forschung, Lehre und Bildung in den Fördergebieten nach
§ 2 mit der Finanzierung von Projekten sowie der Finanzierung des Bundesanteils im Rahmen von Förderungen nach
Artikel 91b Absatz 1 des Grundgesetzes.
2Die hierfür jeweils geltenden Bestimmungen bleiben unberührt.