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§ 14 - KONSENS-Gesetz (KONSENS-G)

Artikel 8a G. v. 14.08.2017 BGBl. I S. 3122, 3129 (Nr. 57)
Geltung ab 18.08.2017; FNA: 601-5 Steuerverwaltung
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§ 14 Zentrale Organisationseinheiten



1Die Gesamtleitung wird durch zentrale Organisationseinheiten unterstützt. 2Diese sind als Stabsstellen bei der Gesamtleitung einzurichten. 3Sie nehmen übergeordnete Querschnittsaufgaben wahr. 4Sie unterliegen den Weisungen der Gesamtleitung. 5Berichte, Planungen und Entscheidungsbedarfe sind der Gesamtleitung und durch diese der Steuerungsgruppe Informationstechnik zur Entscheidung vorzulegen. 6Zentrale Organisationseinheiten sind insbesondere:

1.
das Vorhabensmanagement,

2.
das Architekturmanagement,

3.
das Release- und Einsatzmanagement,

4.
das Qualitätsmanagement,

5.
das Anforderungsmanagement und

6.
das Multiprojektmanagement.

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Zitierungen von § 14 KONSENS-G

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14 KONSENS-G verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KONSENS-G selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 19 KONSENS-G Anforderungsmanagement
... (2) Das Anforderungsmanagement ist zugleich eine zentrale Organisationseinheit nach § 14 . Es hat die Aufgabe, die Abstimmung zwischen den zentralen Organisationseinheiten und ...