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§ 14 - Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG 2023)

Artikel 1 G. v. 21.12.2015 BGBl. I S. 2498 (Nr. 55); zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2512
Geltung ab 01.01.2016; FNA: 754-28 Energieversorgung
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§ 14 Messung von KWK-Strom und Nutzwärme



(1) 1Der Netzbetreiber ist verpflichtet, die für den Nachweis des in der KWK-Anlage erzeugten und des in das Netz der allgemeinen Versorgung eingespeisten KWK-Stroms relevanten Messstellen auf Kosten des Betreibers der KWK-Anlage zu betreiben, soweit nicht eine anderweitige Vereinbarung nach Satz 2 getroffen worden ist. 2Für den Messstellenbetrieb zur Erfassung der erzeugten und der in das Netz eingespeisten *) Strommenge sind die Vorschriften des Messstellenbetriebsgesetzes anzuwenden. 3Abweichend von Satz 2 kann anstelle der Beauftragung eines Dritten nach § 5 Absatz 1 des Messstellenbetriebsgesetzes der Betreiber einer KWK-Anlage den Messstellenbetrieb auch selbst übernehmen; für ihn gelten dann alle gesetzlichen Anforderungen, die das Messstellenbetriebsgesetz an einen Dritten als Messstellenbetreiber stellt. 4§ 22 der Niederspannungsanschlussverordnung vom 1. November 2006 (BGBl. I S. 2477), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 3. September 2010 (BGBl. I S. 1261) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung ist in Spannungsebenen oberhalb der Niederspannung entsprechend anzuwenden. 5Wer den Messstellenbetrieb nach Maßgabe der Sätze 1 bis 4 übernimmt, ist verpflichtet, die abrechnungsrelevanten Messdaten an den Netzbetreiber und an den Anlagenbetreiber zu übermitteln.

(2) 1Zur Feststellung der abgegebenen Nutzwärmemenge hat der Betreiber der KWK-Anlage oder ein von ihm beauftragter fachkundiger Dritter den Messstellenbetrieb und die Messung der aus der KWK-Anlage abgegebenen Nutzwärmemenge mit einer Messeinrichtung vorzunehmen, die den eichrechtlichen Vorschriften entspricht. 2Betreiber von KWK-Anlagen mit einer elektrischen KWK-Leistung von bis zu 2 Megawatt, die nicht über Vorrichtungen zur Abwärmeabfuhr verfügen, sind von der Pflicht zur Messung der abgegebenen Nutzwärme befreit.

(3) Betreiber von KWK-Anlagen haben Beauftragten des Netzbetreibers und des Messstellenbetreibers auf Verlangen Zutritt zu den Messeinrichtungen zu gewähren.


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*)
Anm. d. Red.: amtlich "eingespeisten eingespeisten", siehe Artikel 1 Nummer 17 Buchstabe a G. v. 22. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3106)



 
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Frühere Fassungen von § 14 KWKG 2023

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 25.07.2017Artikel 3 Gesetz zur Förderung von Mieterstrom und zur Änderung weiterer Vorschriften des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
vom 17.07.2017 BGBl. I S. 2532
aktuell vorher 01.01.2017Artikel 1 Gesetz zur Änderung der Bestimmungen zur Stromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung und zur Eigenversorgung
vom 22.12.2016 BGBl. I S. 3106
aktuell vorher 02.09.2016Artikel 14 Gesetz zur Digitalisierung der Energiewende
vom 29.08.2016 BGBl. I S. 2034
aktuellvor 02.09.2016Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 14 KWKG 2023

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14 KWKG 2023 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KWKG 2023 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 32a KWKG 2023 Clearingstelle (vom 01.01.2023)
... kann Streitigkeiten vermeiden oder beilegen 1. zur Anwendung der §§ 2 bis 15, 18 bis 25, 35 und der hierzu aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, ...
§ 33b KWKG 2023 Verordnungsermächtigungen zur Ausschreibung der Förderung für innovative KWK-Systeme (vom 30.11.2021)
... ist, 11. zur Messung von KWK-Strom und Nutzwärme aus innovativen KWK-Systemen nach § 14 und zu Mitteilungs- und Vorlagepflichten des Betreibers des innovativen KWK-Systems und des ...
 
Zitat in folgenden Normen

KWK-Ausschreibungsverordnung (KWKAusV)
Artikel 1 V. v. 10.08.2017 BGBl. I S. 3167; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 17.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 81
§ 26 KWKAusV Anwendung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes im Kooperationsstaat (vom 01.01.2023)
... §§ 6, 7 Absatz 1, 3, 4 und 5, § 8 Absatz 1 bis 3 sowie die §§ 8b, 10, 11, 14 , 16 und 35 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes nicht anzuwenden sind und 2. § 7 ...
§ 27 KWKAusV Völkerrechtliche Vereinbarung (vom 01.01.2023)
... als Voraussetzung der Förderung der KWK-Anlage im Ausland, 8. abweichend von § 14 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes die zuständige Stelle und ein gleichwertiges Verfahren zur Messung von KWK-Strom und ...

Marktstammdatenregisterverordnung (MaStRV)
Artikel 1 V. v. 10.04.2017 BGBl. I S. 842; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1237
§ 3 MaStRV Registrierung von Marktakteuren (vom 20.07.2021)
... der Messstellenbetreiber im Sinne des § 10a Satz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und des § 14 Absatz 1 Satz 3 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes , 5. Netzbetreiber einschließlich der Betreiber von geschlossenen ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung der Bestimmungen zur Stromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung und zur Eigenversorgung
G. v. 22.12.2016 BGBl. I S. 3106
Artikel 1 KWKStrRÄndG Änderung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes
... § 111f des Energiewirtschaftsgesetzes übermittelt haben." 17. § 14 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach den Wörtern ... zuständig für Fragen und Streitigkeiten 1. zur Anwendung der §§ 2 bis 15, 18 bis 25, 35 und der hierzu aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, ... 11. zur Messung von KWK-Strom und Nutzwärme aus innovativen KWK-Systemen nach § 14 und zu Mitteilungs- und Vorlagepflichten des Betreibers des innovativen KWK-Systems, insbesondere ...

Gesetz zur Digitalisierung der Energiewende
G. v. 29.08.2016 BGBl. I S. 2034
Artikel 14 MsbGEG Änderung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes
...  14 Absatz 1 Satz 2 und 3 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. ...

Gesetz zur Förderung von Mieterstrom und zur Änderung weiterer Vorschriften des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2532
Artikel 3 MietStrFG Änderung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes
... die Angabe „Absatz 4" durch die Angabe „Absatz 3" ersetzt. 3. § 14 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird aufgehoben. b) Die ...

Gesetz zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben und zur Regelung reiner Wasserstoffnetze im Energiewirtschaftsrecht
G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 3026
Artikel 12 WaStNUG Änderung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes
... kann Streitigkeiten vermeiden oder beilegen 1. zur Anwendung der §§ 2 bis 15, 18 bis 25, 35 und der hierzu aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, ...

Verordnung zu den Innovationsausschreibungen und zur Änderung weiterer energiewirtschaftlicher Verordnungen
V. v. 20.01.2020 BGBl. I S. 106
Artikel 4 InnAusVEV Änderung der Marktstammdatenregisterverordnung
... der Messstellenbetreiber im Sinne des § 10a Satz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und des § 14 Satz 3 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes ," angefügt. b) In Nummer 9 werden nach dem Wort „Transportkunden" ...