§ 14 Rechtsstellung der Beigeladenen
Die Beigeladenen müssen der in Musterverfahren das Lage annehmen, in der es sich im Zeitpunkt der Aussetzung des von ihnen geführten Rechtsstreits befindet. Sie sind berechtigt, Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend zu machen und alle Prozesshandlungen wirksam vorzunehmen, soweit ihre Erklärungen und Handlungen mit Erklärungen und Handlungen des Musterklägers nicht in Widerspruch stehen.
interne Verweise§ 20 KapMuG Rechtsbeschwerde ... die Rechtsstellung der Beteiligten, die dem Rechtsbeschwerdeverfahren beigetreten sind, ist § 14 entsprechend anzuwenden. (5) Die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde wird den ...
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