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§ 14 - Kapazitätsreserveverordnung (KapResV)

V. v. 28.01.2019 BGBl. I S. 58 (Nr. 3); zuletzt geändert durch Artikel 8a G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 405
Geltung ab 06.02.2019; FNA: 752-6-24 Elektrizität und Gas
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§ 14 Gebote



(1) Für jeden Gebotstermin führen die Übertragungsnetzbetreiber ein Ausschreibungsverfahren für die gesamte in diesem Gebotstermin zu beschaffende Reserveleistung durch.

(2) 1Jeder Bieter muss sein Gebot verdeckt abgeben. 2Gebote dürfen nicht bedingt, befristet oder mit einer sonstigen Nebenabrede verbunden werden.

(3) 1Jeder Bieter darf in einer Ausschreibung mehrere Gebote abgeben. 2Die Gebote dürfen sich nicht auf dieselbe Anlage beziehen.

(4) Jedes Gebot muss zur Durchführung der Ausschreibung die folgenden Angaben enthalten:

1.
die Gebotsmenge in Megawatt ohne Nachkommastellen,

2.
den Gebotswert mit zwei Nachkommastellen,

3.
Name, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse des Bieters und

4.
die Anlage, mit der die Reserveleistung erbracht werden soll.

(5) Handelt es sich bei dem Bieter um eine rechtsfähige Personengesellschaft oder um eine juristische Person, muss jedes Gebot zur Durchführung der Ausschreibung zusätzlich folgende Angaben enthalten:

1.
den Sitz,

2.
den Namen einer natürlichen Person, die zur Kommunikation mit den Übertragungsnetzbetreibern und zum Abschluss von Rechtsgeschäften nach dieser Verordnung für die rechtsfähige Personengesellschaft oder juristische Person befugt ist,

3.
die Handelsregisternummer, wenn die rechtsfähige Personengesellschaft oder juristische Person im Handelsregister eingetragen ist, und

4.
für den Fall, dass mindestens 25 Prozent der Stimmrechte oder des Kapitals bei anderen rechtsfähigen Personengesellschaften oder juristischen Personen liegen, den Namen und Sitz dieser rechtsfähigen Personengesellschaften oder juristischen Personen.

(6) 1Die Gebotsmenge muss jeweils mindestens 5 Megawatt betragen. 2Sie darf nur aus einer Anlage erbracht werden. 3Ein Gebot, das sich auf mehrere Anlagen bezieht, ist unzulässig. 4§ 15 bleibt unberührt.

(7) Die Gebotsmenge und der Gebotswert sind einheitlich für den gesamten Erbringungszeitraum anzugeben.

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Zitierungen von § 14 KapResV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14 KapResV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KapResV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 9 KapResV Teilnahmevoraussetzungen (vom 01.01.2024)
... Erzeugungsanlagen und Speichern eine Mindestteillast von maximal 50 Prozent der Gebotsmenge nach § 14 Absatz 4 Nummer 1 . Die Übertragungsnetzbetreiber dürfen in Abstimmung mit der ...
§ 15 KapResV Regeln für die Zusammenlegung
... nach § 9 zu erfüllen, können Betreiber regelbarer Lasten abweichend von § 14 Absatz 6 Satz 2 und 3 ein Konsortium bilden. Das Konsortium wird durch einen Bevollmächtigten als ...
§ 16 KapResV Beizufügende Nachweise und Erklärungen (vom 29.07.2022)
... Merkmale aufweist und 8. einen Nachweis über die Vertretungsmacht der nach § 14 Absatz 5 Nummer 2 benannten natürlichen Person sowie gegebenenfalls des Konsortialführers nach § 15 ...
§ 17 KapResV Prüfung und Ausschluss von Geboten und Bietern
... den Höchstwert nach § 12 überschreitet, 3. die Anforderungen des § 14 nicht erfüllt sind, 4. im Falle der Zusammenlegung die Anforderungen des § 15 ...
§ 37 KapResV Vorbereitung und Durchführung der Ausschreibung
... § 19 Absatz 4 bis 6, 2. die Bestimmung von Formatvorgaben für die Gebote nach § 14 , einschließlich Vorgaben zur Erfüllung des § 14 Absatz 2 Satz 1 sowie von ... für die Gebote nach § 14, einschließlich Vorgaben zur Erfüllung des § 14 Absatz 2 Satz 1 sowie von sonstigen formalen Vorgaben und 3. die Entscheidung darüber, ob das ...
§ 42 KapResV Festlegungen (vom 23.10.2020)
... nach § 9, 3. zur Konkretisierung von Art, Form und Inhalt der Gebote nach § 14 sowie zum Verfahren des Ausschlusses von Geboten und Bietern nach § 17, 4. zum ...