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§ 14 - Kapazitätsreserveverordnung (KapResV)
V. v. 28.01.2019 BGBl. I S. 58 (Nr. 3); zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 18.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 347
Geltung ab 06.02.2019; FNA: 752-6-24 Elektrizität und Gas
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Geltung ab 06.02.2019; FNA: 752-6-24 Elektrizität und Gas
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§ 14 Gebote
(1) Für jeden Gebotstermin führen die Übertragungsnetzbetreiber ein Ausschreibungsverfahren für das gesamte Ausschreibungsvolumen des Gebotstermins durch.
(2) 1Jeder Bieter muss sein Gebot verdeckt abgeben. 2Gebote dürfen nicht bedingt, befristet oder mit einer sonstigen Nebenabrede verbunden werden.
(3) 1Jeder Bieter darf in einer Ausschreibung mehrere Gebote abgeben. 2Die Gebote dürfen sich nicht auf dieselbe Anlage beziehen.
(4) 1Ein Gebot muss, um im Beschaffungsverfahren berücksichtigt werden zu können, die folgenden Angaben enthalten:
- 1.
- die Gebotsmenge und die dieser zugrunde liegende Reserveleistung in Megawatt ohne Nachkommastellen,
- 2.
- den Gebotswert in Euro mit zwei Nachkommastellen,
- 3.
- Name, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse des Bieters,
- 4.
- die Bezeichnung der Anlage, mit der die Reserveleistung erbracht werden soll, und
- 5.
- die Höchsterbringungsdauer, wobei bei einer den Wert von 2.400 Minuten übersteigenden Höchsterbringungsdauer maximal 2.400 Minuten berücksichtigungsfähig sind.
(5) Handelt es sich bei dem Bieter um eine rechtsfähige Personengesellschaft oder um eine juristische Person, muss jedes Gebot zur Durchführung der Ausschreibung zusätzlich folgende Angaben enthalten:
- 1.
- den Sitz,
- 2.
- den Namen einer natürlichen Person, die zur Kommunikation mit den Übertragungsnetzbetreibern und zum Abschluss von Rechtsgeschäften nach dieser Verordnung für die rechtsfähige Personengesellschaft oder juristische Person befugt ist,
- 3.
- die Handelsregisternummer, wenn die rechtsfähige Personengesellschaft oder juristische Person im Handelsregister eingetragen ist, und
- 4.
- für den Fall, dass mindestens 25 Prozent der Stimmrechte oder des Kapitals bei anderen rechtsfähigen Personengesellschaften oder juristischen Personen liegen, den Namen und Sitz dieser rechtsfähigen Personengesellschaften oder juristischen Personen.
(6) 1Die Gebotsmenge muss jeweils mindestens 1 Megawatt betragen. 2Sie darf nur aus einer Anlage erbracht werden. 3Ein Gebot, das sich auf mehrere Anlagen bezieht, ist unzulässig. 4§ 15 bleibt unberührt.
(7) Die Gebotsmenge, die Reserveleistung und der Gebotswert sind einheitlich für den gesamten Erbringungszeitraum anzugeben.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Kapazitätsreserveverordnung V. v. 3. November 2025 BGBl. 2025 I Nr. 264 m.W.v. 7. November 2025
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Frühere Fassungen von § 14 KapResV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
| vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
|---|---|---|
| aktuell vorher | 07.11.2025 | Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Kapazitätsreserveverordnung vom 03.11.2025 BGBl. 2025 I Nr. 264 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 14 KapResV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14 KapResV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KapResV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 9 KapResV Teilnahmevoraussetzungen (vom 23.12.2025)
... und Speichern eine Mindestteillast von maximal 50 Prozent der Reserveleistung nach § 14 Absatz 4 Nummer 1 , sowie 6. eine Höchsterbringungsdauer von mindestens 60 Minuten. ...
§ 15 KapResV Regeln für die Zusammenlegung
... nach § 9 zu erfüllen, können Betreiber regelbarer Lasten abweichend von § 14 Absatz 6 Satz 2 und 3 ein Konsortium bilden. Das Konsortium wird durch einen Bevollmächtigten als ...
§ 16 KapResV Beizufügende Nachweise und Erklärungen (vom 07.11.2025)
... Merkmale aufweist und 8. einen Nachweis über die Vertretungsmacht der nach § 14 Absatz 5 Nummer 2 benannten natürlichen Person sowie gegebenenfalls des Konsortialführers nach § 15 ...
§ 17 KapResV Prüfung und Ausschluss von Geboten und Bietern
... den Höchstwert nach § 12 überschreitet, 3. die Anforderungen des § 14 nicht erfüllt sind, 4. im Falle der Zusammenlegung die Anforderungen des § 15 ...
§ 19 KapResV Vergütung (vom 07.11.2025)
... der Kapazitätsreserve pro Vertragsjahr mit einer jeweiligen Dauer des Abrufs bis zu der nach § 14 Absatz 4 Satz 1 Nummer 5 berücksichtigungsfähigen Höchsterbringungsdauer, 2. den oder die ...
§ 26 KapResV Abruf (vom 07.11.2025)
... erforderlich ist. (2) Die Abrufdauer beträgt jeweils maximal die nach § 14 Absatz 4 Satz 1 Nummer 5 berücksichtigungsfähige Höchsterbringungsdauer. Zwischen einzelnen ...
§ 28 KapResV Funktionstest (vom 07.11.2025)
... die Teilnahmevoraussetzungen nach § 9 erfüllen und den im Gebot nach § 14 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 und 5 maßgeblichen Werten entsprechen. Der Funktionstest umfasst insbesondere die ... und den bis zu zweimaligen Abruf mit der vollständigen Reserveleistung für die nach § 14 Absatz 4 Satz 1 Nummer 5 berücksichtigungsfähige Höchsterbringungsdauer, wobei zwischen den einzelnen ... Kapazitätsreserveanlage die Teilnahmevoraussetzungen nach § 9 oder die im Gebot nach § 14 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 und 5 maßgeblichen Werte in einem Funktionstest nach Absatz 1 nicht, kann der Betreiber vom ...
§ 29 KapResV Probeabrufe, Testfahrten (vom 07.11.2025)
... der Kapazitätsreserveanlage mit der vollständigen Reserveleistung für die nach § 14 Absatz 4 Satz 1 Nummer 5 berücksichtigungsfähige Höchsterbringungsdauer ohne Vorankündigung ... 27 Absatz 1 bleibt hiervon unberührt. Die Dauer einer Testfahrt soll die nach § 14 Absatz 4 Satz 1 Nummer 5 berücksichtigungsfähige Höchsterbringungsdauer nicht überschreiten. ...
§ 34 KapResV Zahlungspflichten bei Nichtverfügbarkeit der Anlage (vom 07.11.2025)
... im Rahmen der Funktionstests nach § 28 die Anforderungen nach § 9 oder die im Gebot nach § 14 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 und 5 maßgeblichen Werte bis zum Beginn des Erbringungszeitraums nicht, muss der Betreiber eine ... Rahmen eines Funktionstests nach § 28 die Anforderungen nach § 9 und die im Gebot nach § 14 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 und 5 maßgeblichen Werte erfüllt. Die Vertragsstrafe beträgt im Falle des ...
§ 37 KapResV Vorbereitung und Durchführung der Ausschreibung
... § 19 Absatz 4 bis 6, 2. die Bestimmung von Formatvorgaben für die Gebote nach § 14 , einschließlich Vorgaben zur Erfüllung des § 14 Absatz 2 Satz 1 sowie von ... für die Gebote nach § 14, einschließlich Vorgaben zur Erfüllung des § 14 Absatz 2 Satz 1 sowie von sonstigen formalen Vorgaben und 3. die Entscheidung darüber, ob das ...
§ 42 KapResV Festlegungen (vom 23.10.2020)
... nach § 9, 3. zur Konkretisierung von Art, Form und Inhalt der Gebote nach § 14 sowie zum Verfahren des Ausschlusses von Geboten und Bietern nach § 17, 4. zum ...
Anlage KapResV (zu § 14 Absatz 4 Satz 2) Reduktionsfaktoren (vom 07.11.2025)
Zitate in Änderungsvorschriften
Zweite Verordnung zur Änderung der Kapazitätsreserveverordnung
V. v. 03.11.2025 BGBl. 2025 I Nr. 264
Artikel 1 2. KapResVÄndV Änderung der Kapazitätsreserveverordnung
... der Angabe zu § 47 wird die folgende Angabe eingefügt: „Anlage (zu § 14 Absatz 4 Satz 2 ) Reduktionsfaktoren". 2. § 2 wird wie folgt geändert: a) ... Angabe „Megawatt" die Angabe „Gebotsmenge" eingefügt. 10. § 14 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Angabe „die gesamte in ... bis zu 12 Stunden" durch die Angabe „jeweiligen Dauer des Abrufs bis zu der nach § 14 Absatz 4 Satz 1 Nummer 5 berücksichtigungsfähigen Höchsterbringungsdauer" ersetzt. 14. ... 2 Satz 1 wird die Angabe „bis zu 12 Stunden" durch die Angabe „maximal die nach § 14 Absatz 4 Satz 1 Nummer 5 berücksichtigungsfähige Höchsterbringungsdauer" ersetzt. 17. § ... nach § 9 erfüllen" die Angabe „und den im Gebot nach § 14 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 und 5 maßgeblichen Werten entsprechen" eingefügt. bb) In Satz 2 wird die ... „den bis zu zweimaligen Abruf mit der vollständigen Reserveleistung für die nach § 14 Absatz 4 Satz 1 Nummer 5 berücksichtigungsfähige Höchsterbringungsdauer, wobei zwischen den einzelnen ... 3 Satz 1 wird nach der Angabe „§ 9" die Angabe „oder die im Gebot nach § 14 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 und 5 maßgeblichen Werte" eingefügt. 18. § 29 wird wie folgt ... 1 wird die Angabe „eine Dauer von bis zu 12 Stunden" durch die Angabe „die nach § 14 Absatz 4 Satz 1 Nummer 5 berücksichtigungsfähige Höchsterbringungsdauer" ersetzt. b) Absatz ... cc) Im neuen Satz 6 wird die Angabe „12 Stunden" durch die Angabe „die nach § 14 Absatz 4 Satz 1 Nummer 5 berücksichtigungsfähige Höchsterbringungsdauer" ersetzt. 19. In ... 1 Satz 1 wird nach der Angabe „§ 9" die Angabe „oder die im Gebot nach § 14 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 und 5 maßgeblichen Werte" eingefügt. b) In Absatz 2 Satz 1 wird nach der ... Absatz 2 Satz 1 wird nach der Angabe „§ 9" die Angabe „und die im Gebot nach § 14 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 und 5 maßgeblichen Werte" eingefügt. 21. In § 38 Absatz 1 Nummer 2 ... 22. Nach § 47 wird die folgende Anlage eingefügt: „Anlage (zu § 14 Absatz 4 Satz 2 ) Reduktionsfaktoren Der Reduktionsfaktor beträgt für Anlagen mit einer ...
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