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§ 14 - Keramikprüftechnologenausbildungsverordnung (KPrüfTechnAusbV)

V. v. 23.11.2017 BGBl. I S. 3796 (Nr. 75)
Geltung ab 01.08.2018; FNA: 806-22-1-117 Berufliche Bildung

§ 14 Prüfungsbereich Probennahme und Probenvorbereitung



(1) 1Im Prüfungsbereich Probennahme und Probenvorbereitung soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

1.
repräsentative Proben zu entnehmen,

2.
Proben zu kennzeichnen,

3.
Probennahmeprotokolle zu erstellen sowie

4.
Vorgaben zum Arbeits-, Gesundheits- und Umweltschutz, zum Qualitätsmanagement und zur Wirtschaftlichkeit einzuhalten.

2Der Prüfling soll eine Arbeitsprobe durchführen.

(2) 1Weiterhin soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Proben vorzubereiten sowie

2.
Vorgaben zum Arbeits-, Gesundheits- und Umweltschutz, zum Qualitätsmanagement und zur Wirtschaftlichkeit einzuhalten.

2Für den Nachweis sind zwei der folgenden Tätigkeiten zugrunde zu legen:

1.
Proben homogenisieren,

2.
Proben einengen,

3.
Mischproben herstellen,

4.
Prüfkörper herstellen und

5.
Prüflösungen herstellen.

3Der Prüfungsausschuss legt fest, welche zwei Tätigkeiten zugrunde gelegt werden. 4Der Prüfling soll zu jeder der beiden Tätigkeiten jeweils eine Arbeitsprobe durchführen.

(3) Die Prüfungszeit beträgt für alle drei Arbeitsproben 120 Minuten.