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§ 14 - Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG)

Artikel 1 G. v. 24.02.2012 BGBl. I S. 212 (Nr. 10); zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 02.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 56
Geltung ab 01.06.2012; FNA: 2129-56 Umweltschutz
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§ 14 Förderung des Recyclings und der sonstigen stofflichen Verwertung



(1) Die Vorbereitung zur Wiederverwendung und das Recycling von Siedlungsabfällen sollen betragen:

1.
spätestens ab dem 1. Januar 2020 insgesamt mindestens 50 Gewichtsprozent,

2.
spätestens ab dem 1. Januar 2025 insgesamt mindestens 55 Gewichtsprozent,

3.
spätestens ab dem 1. Januar 2030 insgesamt mindestens 60 Gewichtsprozent und

4.
spätestens ab dem 1. Januar 2035 insgesamt mindestens 65 Gewichtsprozent.

(2) Die Vorbereitung zur Wiederverwendung, das Recycling und die sonstige stoffliche Verwertung von nicht gefährlichen Bau- und Abbruchabfällen mit Ausnahme von in der Natur vorkommenden Materialien, die in der Anlage zur Abfallverzeichnisverordnung mit dem Abfallschlüssel 17 05 04 gekennzeichnet sind, sollen spätestens ab dem 1. Januar 2020 mindestens 70 Gewichtsprozent betragen.



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Frühere Fassungen von § 14 KrWG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 29.10.2020Artikel 1 Gesetz zur Umsetzung der Abfallrahmenrichtlinie der Europäischen Union
vom 23.10.2020 BGBl. I S. 2232

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 14 KrWG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14 KrWG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KrWG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 KrWG Begriffsbestimmungen (vom 29.10.2020)
... sind alle übrigen Abfälle. (5a) Siedlungsabfälle im Sinne von § 14 Absatz 1 , § 15 Absatz 4, § 30 Absatz 6 Nummer 9 Buchstabe b sind gemischt und getrennt gesammelte ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Umsetzung der Abfallrahmenrichtlinie der Europäischen Union
G. v. 23.10.2020 BGBl. I S. 2232
Artikel 1 AbfRRL-UG Änderung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes
... folgender Absatz 5a eingefügt: „(5a) Siedlungsabfälle im Sinne von § 14 Absatz 1 , § 15 Absatz 4, § 30 Absatz 6 Nummer 9 Buchstabe b sind gemischt und getrennt gesammelte ... 9" durch die Wörter „, der §§ 9 und 9a" ersetzt. 12. § 14 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird aufgehoben. b) Absatz 2 ...
Artikel 5 AbfRRL-UG Folgeänderungen
... „Ungeachtet der für die in den Nummern 1 bis 4 genannten Abfallfraktionen nach § 14 Absatz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes geltenden Getrenntsammlungspflicht haben" gestrichen, wird nach dem Wort ... in den Nummern 1 bis 3 genannten Abfallfraktionen geltenden Pflichten zur Getrenntsammlung nach § 14 Absatz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes haben" gestrichen, wird nach den Wörtern „Bau- und Abbruchabfällen" das ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Entsorgungsfachbetriebeverordnung (EfbV)
V. v. 10.09.1996 BGBl. I S. 1421; aufgehoben durch Artikel 10 V. v. 02.12.2016 BGBl. I S. 2770
§ 2 EfbV Entsorgungsfachbetrieb, Begriffsbestimmungen (vom 01.06.2012)
... wirksames Überwachungszertifikat einer technischen Überwachungsorganisation nach § 14 Abs. 1 oder einer nach § 56 Absatz 6 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes anerkannten ... Überwachungszeichen einer technischen Überwachungsorganisation nach § 14 Abs. 3 oder einer nach § 56 Absatz 6 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes anerkannten ...