§ 14 Weitere Ermächtigungen
(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit dies zur Erfüllung der in
§ 1 Abs. 1 Nr. 1 oder 2, in den Fällen der Nummern 3 und 6 auch zur Erfüllung der in Abs. 2, stets jeweils auch in Verbindung mit
§ 1 Absatz 3, genannten Zwecke erforderlich ist,
- 1.
- das Inverkehrbringen von vom Tier gewonnenen Lebensmitteln davon abhängig zu machen, dass sie von einer Genusstauglichkeitsbescheinigung, von einer vergleichbaren Urkunde oder von sonstigen Dokumenten begleitet werden sowie Inhalt, Form und Ausstellung dieser Urkunden oder Dokumente zu regeln,
- 2.
- das Herstellen, das Behandeln, das Inverkehrbringen oder das Erwerben von vom Tier gewonnenen Lebensmitteln von einer Kennzeichnung, amtlichen Kennzeichnung oder amtlichen Anerkennung oder das Inverkehrbringen von natürlichen Mineralwässern von einer amtlichen Anerkennung abhängig zu machen sowie Inhalt, Art und Weise und das Verfahren einer solchen Kennzeichnung, amtlichen Kennzeichnung oder amtlichen Anerkennung zu regeln,
- 3.
- die Voraussetzungen zu bestimmen, unter denen vom Tier gewonnene Lebensmittel als mit infektiösem Material verunreinigt anzusehen sind, sowie die erforderlichen Maßnahmen, insbesondere die Sicherstellung und unschädliche Beseitigung zu regeln,
- 4.
- zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen milchwirtschaftliche Unternehmen bestimmte Bezeichnungen führen dürfen,
- 5.
- vorzuschreiben, dass Sendungen bestimmter Lebensmittel aus anderen Mitgliedstaaten oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, auch während der Beförderung, daraufhin überprüft oder untersucht werden können, ob sie von den vorgeschriebenen Urkunden begleitet werden und den Vorschriften dieses Gesetzes, der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen oder der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes entsprechen,
- 6.
- das Verfahren für die amtliche Untersuchung nach § 13 Abs. 1 Nr. 3 und 4 zu regeln.
(2) Das Bundesministerium wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit dies zur Erfüllung der in
§ 1 Abs. 1 Nr. 1, auch in Verbindung mit
§ 1 Absatz 3, genannten Zwecke erforderlich ist,
- 1.
- und sofern die Voraussetzungen für eine Regelung durch Rechtsverordnungen nach § 13 Abs. 1 oder § 34 Abs. 1 dieses Gesetzes oder nach § 38 des Infektionsschutzgesetzes nicht erfüllt sind, Vorschriften zu erlassen, die eine einwandfreie Beschaffenheit der Lebensmittel von ihrer Herstellung bis zur Abgabe an den Endverbraucher sicherstellen und dabei auch zu bestimmen, welche gesundheitlichen oder hygienischen Anforderungen lebende Tiere im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1, die Lebensmittelunternehmen oder die dort beschäftigten Personen hinsichtlich der Gewinnung bestimmter Lebensmittel erfüllen müssen, um eine nachteilige Beeinflussung dieser Lebensmittel zu vermeiden,
- 2.
- und sofern die Voraussetzungen für eine Regelung durch Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b oder § 38 Absatz 9 oder 10 des Tiergesundheitsgesetzes nicht erfüllt sind, vorzuschreiben, dass und in welcher Weise Räume, Anlagen oder Einrichtungen, in denen lebende Tiere im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 gehalten werden, gereinigt, desinfiziert oder sonst im Hinblick auf die Einhaltung hygienischer Anforderungen behandelt werden müssen, sowie die Führung von Nachweisen zu regeln,
- 3.
- vorzuschreiben, dass über die Reinigung, die Desinfektion oder sonstige Behandlungsmaßnahmen im Hinblick auf die Einhaltung der hygienischen Anforderungen von Räumen, Anlagen, Einrichtungen oder Beförderungsmitteln, in denen Lebensmittel hergestellt, behandelt oder in den Verkehr gebracht werden, Nachweise zu führen sind,
- 4.
- das Nähere über Art, Form und Inhalt der Nachweise nach den Nummern 2 und 3 sowie über die Dauer ihrer Aufbewahrung zu regeln,
- 5.
- das Verfahren für die Überwachung der Einhaltung der hygienischen Anforderungen nach Nummer 1 zu regeln.
(3) Das Bundesministerium wird weiter ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit dies zur Erfüllung der in
§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 3 Buchstabe a, jeweils auch in Verbindung mit
§ 1 Absatz 3, genannten Zwecke erforderlich ist, Vorschriften über die Werbung für Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung zu erlassen.
Frühere Fassungen von § 14 LFGB
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
interne Verweise§ 60 LFGB Bußgeldvorschriften (vom 28.01.2022) ... a) § 13 Absatz 1 Nummer 3 oder Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe d, e, f oder Buchstabe g, § 14 Abs. 1 Nr. 1, 3 oder 5, Abs. 2 oder 3 , § 23 Nummer 2 bis 6, § 23a Nummer 5 bis 9 oder 12, § 23b, § 28 Abs. 3 Satz 1 ... § 37 Absatz 1 oder § 46 Absatz 2 oder b) § 9 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe c, § 14 Abs. 1 Nr. 2 oder 4 , § 35 Nr. 2 oder 3, § 46 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5, § 55 Abs. 3 Satz 1 oder 2, ...
§ 68 LFGB Zulassung von Ausnahmen (vom 10.08.2021) ... §§ 20, 26 und 30 und 2. nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 und Abs. 5 Satz 1, § 14 Abs. 2 Nr. 1 und § 34 erlassene Rechtsverordnungen. (2) Ausnahmen dürfen nur zugelassen ...
§ 70 LFGB Rechtsverordnungen in bestimmten Fällen (vom 27.06.2020) ... (14) Die Landesregierungen werden ermächtigt, Rechtsverordnungen nach § 14 Abs. 1 Nr. 4 hinsichtlich der Voraussetzungen, unter denen milchwirtschaftliche Unternehmen bestimmte ... führen dürfen, zu erlassen, solange der Bund von seiner Ermächtigung nach § 14 Abs. 1 Nr. 4 insoweit keinen Gebrauch gemacht hat oder sich in einer Rechtsverordnung die Regelung bestimmter ...
Ermächtigungsgrundlage gemäß ZitiergebotStammnormen
Lebensmitteleinfuhr-Verordnung (LMEV)neugefasst durch B. v. 15.09.2011 BGBl. I S. 1860; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 27.09.2017 BGBl. I S. 3459
Lebensmittelhygiene-Verordnung (LMHV)neugefasst durch B. v. 21.06.2016 BGBl. I S. 1469; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 20.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 159
Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung (Tier-LMHV)neugefasst durch B. v. 18.04.2018 BGBl. I S. 480, 619, 1844; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 11.01.2021 BGBl. I S. 47
Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung (Tier-LMÜV)neugefasst durch B. v. 03.09.2018 BGBl. I S. 1358, 1844; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1480
Verordnung mit lebensmittelrechtlichen Vorschriften zur Überwachung von Zoonosen und ZoonoseerregernArtikel 4 V. v. 08.08.2007 BGBl. I S. 1816, 1871; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1480
Sonstige
Dreizehnte Verordnung zur Änderung der DiätverordnungV. v. 15.11.2006 BGBl. I S. 2654
Dritte Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher VerordnungenV. v. 29.09.2011 BGBl. I S. 1954
Dritte Verordnung zur Änderung von Vorschriften zur Durchführung des gemeinschaftlichen LebensmittelhygienerechtsV. v. 08.03.2016 BGBl. I S. 444
Erste Verordnung zur Änderung der Tierische Lebensmittel-HygieneverordnungV. v. 10.11.2011 BGBl. I S. 2233
Erste Verordnung zur Änderung von Vorschriften zur Durchführung des gemeinschaftlichen LebensmittelhygienerechtsV. v. 11.05.2010 BGBl. I S. 612
Fünfzehnte Verordnung zur Änderung der DiätverordnungV. v. 20.12.2007 BGBl. I S. 3263
Verordnung zur Änderung der Aromenverordnung und der KäseverordnungV. v. 17.02.2006 BGBl. I S. 425
Verordnung zur Änderung der TSE-Überwachungsverordnung und zur Aufhebung der BSE-UntersuchungsverordnungV. v. 21.04.2015 BGBl. I S. 615
Verordnung zur Änderung fleischhygienerechtlicher Vorschriften und zur Änderung der ViehverkehrsverordnungV. v. 20.06.2006 BGBl. I S. 1333
Verordnung zur Aufhebung von Vorschriften zum Schutz vor der Bovinen Spongiformen EnzephalopathieV. v. 28.09.2006 BGBl. I S. 2186
Verordnung zur Durchführung von Vorschriften des gemeinschaftlichen LebensmittelhygienerechtsV. v. 08.08.2007 BGBl. I S. 1816
Verordnung zur Neuordnung des Rechts über bestimmte LebensmittelV. v. 26.04.2023 BGBl. 2023 I Nr. 115
Verordnung zur Neuordnung trinkwasserrechtlicher VorschriftenV. v. 03.01.2018 BGBl. I S. 99
Vierte Verordnung zur Änderung der Mineral- und Tafelwasser-VerordnungV. v. 01.12.2006 BGBl. I S. 2762
Vierte Verordnung zur Änderung von Vorschriften zur Durchführung des gemeinschaftlichen LebensmittelhygienerechtsV. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1480
Zweite Verordnung zur Änderung von Vorschriften zur Durchführung des gemeinschaftlichen LebensmittelhygienerechtsV. v. 11.11.2010 BGBl. I S. 1537
Zweite Verordnung zur Novellierung der TrinkwasserverordnungV. v. 20.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 159
Zitate in ÄnderungsvorschriftenTiergesundheitsgesetz (TierGesG)
neugefasst durch B. v. 21.11.2018 BGBl. I S. 1938; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 21.12.2022 BGBl. I S. 2852
Gesetz zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie anderer Vorschriften
G. v. 29.06.2009 BGBl. I S. 1659
Gesetz zur Anpassung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Hinblick auf den Vertrag von Lissabon
G. v. 09.12.2010 BGBl. I S. 1934
Gesetz zur Bereinigung des Bundesrechts im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
G. v. 13.04.2006 BGBl. I S. 855
Viertes Gesetz zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie anderer Vorschriften
G. v. 27.07.2021 BGBl. I S. 3274
Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Zweites Gesetz zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie anderer Vorschriften
G. v. 27.07.2011 BGBl. I S. 1608
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/14_LFGB.htm