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§ 14 - Luftsicherheitsausrüstungsverordnung (LuftSiAV)

V. v. 11.05.2021 BGBl. I S. 1159 (Nr. 25)
Geltung ab 28.05.2021; FNA: 96-14-4 Luftverkehr

§ 14 Zulassungsverfahren



(1) 1Die Zulassung eines Sprengstoffspürhunde-Teams ist vom Hundeführer bei der zuständigen Behörde schriftlich zu beantragen. 2Dem Antrag sind folgende Unterlagen und Angaben beizufügen:

1.
ein Nachweis über die Erstschulung gemäß Kapitel 12.9.3. des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 in Verbindung mit Nummer 12.9.1. bis 12.9.3. des Durchführungsbeschlusses der Kommission C (2015) 8005,

2.
die Benennung der Sprengstoffe, auf die der Sprengstoffspürhund konditioniert wurde,

3.
ein Nachweis über die Luftsicherheitsschulung des Hundeführers nach Nummer 11.2.7. des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998,

4.
ein Nachweis über die erfolgreich abgeschlossene Zuverlässigkeitsüberprüfung des Hundeführers nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes und

5.
ein Identitätsnachweis, das Impfbuch und eine Angabe zum Alter des Sprengstoffspürhundes.

(2) Die zuständige Behörde prüft den Antrag nach Absatz 1 auf Vollständigkeit der Unterlagen und teilt dem Antragsteller den Termin und Ort der Zulassungsprüfung mit.

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Zitierungen von § 14 LuftSiAV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14 LuftSiAV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LuftSiAV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 16 LuftSiAV Verlängerung des Zulassungsbescheides
... schriftlich beantragt werden. Dem Antrag ist zusätzlich zu den Unterlagen nach § 14 Absatz 1 ein Nachweis über die erfolgreich abgeschlossenen Wiederholungsschulungen entsprechend Nummer ...