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§ 14 - Orgelbauerausbildungsverordnung (OrgBAusbV)

V. v. 11.02.2019 BGBl. I S. 92 (Nr. 4)
Geltung ab 01.08.2019; FNA: 806-22-1-122 Berufliche Bildung

§ 14 Prüfungsbereich Planen und Konstruieren



(1) Im Prüfungsbereich Planen und Konstruieren hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Orgeln und Harmonien nach historischen Merkmalen zu bestimmen und Bauweisen zu unterscheiden,

2.
physikalische Prinzipien beim Orgelbau zu berücksichtigen,

3.
Werk- und Hilfsstoffe unter Berücksichtigung von Materialeigenschaften und Verwendungszweck auszuwählen und einzusetzen,

4.
materialbezogene Berechnungen und Kalkulationen durchzuführen,

5.
Fertigungsschritte unter Berücksichtigung von Produktqualität und Wirtschaftlichkeit zu planen und technische Unterlagen zu erstellen,

6.
Werkzeuge, Geräte und Maschinen auszuwählen und unter Einhaltung der Arbeitssicherheit einzusetzen,

7.
Verbindungstechniken auszuwählen und anzuwenden,

8.
elektrische und elektronische Bauteile auszuwählen und zu verbinden,

9.
klangbeeinflussende Faktoren zu unterscheiden,

10.
Verfahren der Oberflächenbehandlung unter Einhaltung des Gesundheits- und Umweltschutzes auszuwählen und anzuwenden,

11.
Fehler und Störungen festzustellen, Ursachen zu ermitteln und Maßnahmen zur Behebung der Fehler und Störungen zu ergreifen sowie

12.
Kundenanforderungen zu erfassen, Möglichkeiten zur Umsetzung der Kundenanforderungen zu ergreifen und Serviceleistungen anzubieten.

(2) Der Prüfling hat Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 240 Minuten.