(1) Der Steuerschuldner (
§ 11) ist verpflichtet, Aufzeichnungen zur Ermittlung der Steuer und zu den Grundlagen ihrer Berechnung zu führen.
(2) Aus den Aufzeichnungen müssen insbesondere zu ersehen sein:
- 1.
- Beschreibung der Rennwette, der Art der Rennwette und des Rennens, auf das sich die Rennwette bezieht, sowie das Rennprogramm,
- 2.
- geleisteter Wetteinsatz für die jeweilige Rennwette,
- 3.
- Name und Anschrift der beteiligten Dritten (§ 56) sowie die von diesen vermittelten Wetteinsätze (§ 9 Absatz 1),
- 4.
- Voraussetzungen für die Minderung der Bemessungsgrundlage (§ 9 Absatz 2),
- 5.
- Zeitpunkt der Leistung des Wetteinsatzes und
- 6.
- Höhe der Steuer.
B. v. 16.06.1922 ZBl. S. 351; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 10.11.2021 BGBl. I S. 4900
Gesetz zur Änderung des Rennwett- und Lotteriegesetzes und der Ausführungsbestimmungen zum Rennwett- und Lotteriegesetz
G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2065