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§ 14 - Schilder- und Lichtreklameherstellermeisterverordnung (SchiLichtMstrV)

V. v. 22.08.2022 BGBl. I S. 1439 (Nr. 31)
Geltung ab 01.09.2022; FNA: 7110-3-211 Handwerk im Allgemeinen

§ 14 Übergangsvorschrift



(1) 1Die bis zum Ablauf des 31. August 2022 begonnenen Prüfungsverfahren werden nach den Vorschriften für die Schilder- und Lichtreklameherstellermeisterverordnung vom 18. Juni 2007 (BGBl. I S. 1173), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 62 der Verordnung vom 18. Januar 2022 (BGBl. I S. 39) geändert worden ist, zu Ende geführt. 2Erfolgt die Anmeldung zur Prüfung bis zum Ablauf des 28. Februar 2023, so sind auf Verlangen des Prüflings die bis zum Ablauf des 31. August 2022 geltenden Vorschriften weiter anzuwenden.

(2) Prüflinge, die die Prüfung nach den bis zum Ablauf des 31. August 2022 geltenden Vorschriften nicht bestanden haben und sich bis zum 31. August 2024 zu einer Wiederholungsprüfung anmelden, können auf Verlangen die Wiederholungsprüfung nach den bis zum Ablauf des 31. August 2022 geltenden Vorschriften ablegen.