§ 14 - Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz (TEHG)

§ 14 Prüfstellen


§ 14 wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Berechtigte Prüfstellen sind:

1.
akkreditierte Prüfstellen nach der EU-Akkreditierungs- und Verifizierungs-Durchführungsverordnung für die Prüfung von Emissionsberichten, Zuteilungsanträgen und Datenmitteilungen von Betreibern und Verantwortlichen und

2.
akkreditierte Prüfstellen nach der EU-MRV-Seeverkehrsverordnung für die Prüfung von Überwachungsplänen, Emissionsberichten und aggregierten Daten auf Unternehmensebene von Schifffahrtsunternehmen.

(2) Die Prüfstelle hat die zu prüfenden Unterlagen nach den entsprechenden Vorgaben der EU-Akkreditierungs- und Verifizierungs-Durchführungsverordnung, der EU-Zuteilungs-Verordnung, der EU-MRV-Seeverkehrsverordnung sowie den nach § 28 Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 2 Nummer 1 dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zu prüfen.

(3) Die Prüfstelle nimmt die ihr nach Absatz 2 zugewiesenen Aufgaben nur im öffentlichen Interesse wahr.

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Zitierungen von § 14 TEHG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14 TEHG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TEHG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 TEHG Ermittlung von Emissionen und Emissionsbericht
... (2) Die Angaben im Emissionsbericht nach Absatz 1 müssen von einer Prüfstelle nach § 14 Absatz 1 verifiziert worden ...
§ 18 TEHG Verordnungsermächtigungen
... weiteren Bietern; 3. die Methoden für die Akkreditierung von Prüfstellen nach § 14 Absatz 1 zu konkretisieren und weitere prüfungsbefugte Stellen für die Prüfung von ...
§ 23 TEHG Zuteilung von kostenlosen Berechtigungen an Anlagenbetreiber
... tatsächlichen Angaben im Zuteilungsantrag müssen von einer Prüfstelle nach § 14 Absatz 1 Nummer 1 verifiziert worden sein. Bei verspätetem Antrag besteht kein Anspruch auf ...


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