Artikel 14 - Telekommunikationsmodernisierungsgesetz (TKMoG k.a.Abk.)

Artikel 14 Änderung des Bundeskriminalamtgesetzes


Artikel 14 ändert mWv. 1. Dezember 2021 BKAG § 10, § 40, § 52, § 63a, § 66a

(FNA 2190-3)

Das Bundeskriminalamtgesetz vom 1. Juni 2017 (BGBl. I S. 1354; 2019 I S. 400), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 30. März 2021 (BGBl. I S. 448, 1380) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 10 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter „die nach den §§ 95 und 111 des Telekommunikationsgesetzes" durch die Wörter „Bestandsdaten gemäß § 3 Nummer 6 des Telekommunikationsgesetzes und über die nach § 172 des Telekommunikationsgesetzes" ersetzt und die Wörter „(§ 113 Absatz 1 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes)" durch die Wörter „(§ 174 Absatz 1 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes)" ersetzt.

b)
In Absatz 2 werden die Wörter „§ 113 Absatz 1 Satz 2 des Telekommunikationsgesetzes" durch die Wörter „§ 174 Absatz 1 Satz 2 des Telekommunikationsgesetzes" ersetzt.

c)
In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „§ 113 Absatz 1 Satz 3, § 113c Absatz 1 Nummer 3 des Telekommunikationsgesetzes" durch die Wörter „§ 174 Absatz 1 Satz 3, § 177 Absatz 1 Nummer 3 des Telekommunikationsgesetzes" ersetzt.

2.
§ 40 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden die Wörter „die nach den §§ 95 und 111 des Telekommunikationsgesetzes" durch die Wörter „Bestandsdaten gemäß § 3 Nummer 6 des Telekommunikationsgesetzes und über die nach § 172 des Telekommunikationsgesetzes" ersetzt und die Wörter „(§ 113 Absatz 1 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes)" durch die Wörter „(§ 174 Absatz 1 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes)" ersetzt.

b)
In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „§ 113 Absatz 1 Satz 2 des Telekommunikationsgesetzes" durch die Wörter „§ 174 Absatz 1 Satz 2 des Telekommunikationsgesetzes" ersetzt.

c)
In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „§ 113 Absatz 1 Satz 3 des Telekommunikationsgesetzes" durch die Wörter „§ 174 Absatz 1 Satz 3 des Telekommunikationsgesetzes" ersetzt.

3.
In § 52 Absatz 1 werden die Wörter „(§ 96 Absatz 1 des Telekommunikationsgesetzes)" durch die Wörter „(§§ 9 und 12 des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes)" ersetzt.

4.
§ 63a wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden die Wörter „die nach den §§ 95 und 111 des Telekommunikationsgesetzes" durch die Wörter „Bestandsdaten gemäß § 3 Nummer 6 des Telekommunikationsgesetzes und über die nach § 172 des Telekommunikationsgesetzes" ersetzt und die Wörter „(§ 113 Absatz 1 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes)" durch die Wörter „(§ 174 Absatz 1 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes)" ersetzt.

b)
In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „§ 113 Absatz 1 Satz 2 des Telekommunikationsgesetzes" durch die Wörter „§ 174 Absatz 1 Satz 2 des Telekommunikationsgesetzes" ersetzt.

c)
In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „§ 113 Absatz 1 Satz 3 des Telekommunikationsgesetzes" durch die Wörter „§ 174 Absatz 1 Satz 3 des Telekommunikationsgesetzes" ersetzt.

5.
§ 66a wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden die Wörter „die nach den §§ 95 und 111 des Telekommunikationsgesetzes" durch die Wörter „Bestandsdaten gemäß § 3 Nummer 6 des Telekommunikationsgesetzes und über die nach § 172 des Telekommunikationsgesetzes" ersetzt und die Wörter „(§ 113 Absatz 1 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes)" durch die Wörter „(§ 174 Absatz 1 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes)" ersetzt.

b)
In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „§ 113 Absatz 1 Satz 2 des Telekommunikationsgesetzes" durch die Wörter „§ 174 Absatz 1 Satz 2 des Telekommunikationsgesetzes" ersetzt.

c)
In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „§ 113 Absatz 1 Satz 3 des Telekommunikationsgesetzes" durch die Wörter „§ 174 Absatz 1 Satz 3 des Telekommunikationsgesetzes" ersetzt.



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