§ 18a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
10. April 1991 (BGBl. I S. 886), das zuletzt durch
Artikel 3 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2394) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Überschrift werden ein Komma und das Wort „Verordnungsermächtigung" angefügt.
- 2.
- Absatz 6 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 werden die Wörter „nach diesem Gesetz oder der Bundespflegesatzverordnung" durch die Wörter „durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes" ersetzt.
- b)
- In Satz 5 werden die Wörter „den Präsidenten des Bundessozialgerichts" durch die Wörter „das Bundesministerium für Gesundheit" ersetzt.
- c)
- Satz 9 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Wird eine Vereinbarung nach Satz 8 ganz oder teilweise beendet und kommt bis zum Ablauf der Vereinbarungszeit keine neue Vereinbarung zustande, bestimmt das Bundesministerium für Gesundheit durch Rechtsverordnung das Nähere über die Zahl, die Bestellung, die Amtsdauer, die Amtsführung, die Erstattung der baren Auslagen und die Entschädigung für Zeitaufwand der Mitglieder der Schiedsstelle sowie die Geschäftsführung, das Verfahren, die Höhe und die Erhebung der Gebühren und die Verteilung der Kosten. In diesem Fall gelten die Bestimmungen der bisherigen Vereinbarung bis zum Inkrafttreten der Rechtsverordnung fort."
Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)
G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626