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§ 14 - Coronavirus-Testverordnung (TestV)

V. v. 08.03.2021 BAnz AT 09.03.2021 V1; aufgehoben durch § 19 V. v. 24.06.2021 BAnz AT 25.06.2021 V1
Geltung ab 08.03.2021; FNA: 860-5-68 Sozialgesetzbuch
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§ 14 Verfahren für die Zahlung aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds



(1) 1Jede Kassenärztliche Vereinigung übermittelt monatlich oder quartalsweise folgende Angaben an das Bundesamt für Soziale Sicherung und an die jeweilige oberste Landesgesundheitsbehörde:

1.
den Gesamtbetrag der sich nach § 7 Absatz 1 in Verbindung mit den §§ 9 und 10 ergebenden Abrechnung,

2.
den Gesamtbetrag der sich nach § 7 Absatz 1 in Verbindung mit § 11 ergebenden Abrechnung,

3.
den Gesamtbetrag der sich nach § 7 Absatz 2 ergebenden Abrechnung,

4.
den Gesamtbetrag der sich nach § 7 Absatz 3 ergebenden Abrechnung mit Ausnahme des Betrages nach Nummer 5,

5.
den Gesamtbetrag der Abrechnung nach § 7 Absatz 3 in Verbindung mit § 12 Absatz 3 Satz 1 durch stationäre Einrichtungen und ambulante Dienste der Eingliederungshilfe nach § 4 Absatz 2 Nummer 4,

6.
den Gesamtbetrag der für die Errichtung und den Betrieb von Testzentren durch den öffentlichen Gesundheitsdienst abgerechneten Kosten,

7.
den Gesamtbetrag der für die Errichtung und den Betrieb von Testzentren durch die nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 als Testzentrum beauftragten Dritten abgerechneten Kosten,

8.
den Gesamtbetrag der für die Errichtung und den Betrieb von Testzentren durch die Kassenärztliche Vereinigung abgerechneten Kosten und

9.
die Höhe der Verwaltungskosten nach § 8 Satz 3.

2Sachliche oder rechnerische Fehler in den nach Satz 1 übermittelten Angaben sind durch die jeweilige Kassenärztliche Vereinigung in der nächsten Übermittlung zu berichtigen. 3Das Bundesamt für Soziale Sicherung zahlt die nach den Sätzen 1 und 2 übermittelten Beträge aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds an die jeweilige Kassenärztliche Vereinigung.

(2) Das Bundesamt für Soziale Sicherung bestimmt das Nähere zu dem Verfahren der Übermittlung nach Absatz 1 Satz 1 und 2 und zu dem Verfahren der Zahlungen aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds nach Absatz 1 Satz 3.

(3) Die Kassenärztlichen Vereinigungen sind verpflichtet, die von ihnen nach Absatz 1 Satz 1 und 2 übermittelten Angaben und die ihnen nach § 7 Absatz 4 Satz 1 und § 13 Absatz 5 Satz 2 und 3 übermittelten Angaben bis zum 31. Dezember 2024 unverändert zu speichern oder aufzubewahren.

(4) Das Bundesamt für Soziale Sicherung übermittelt dem Bundesministerium für Gesundheit unverzüglich nach Vornahme der Zahlungen nach Absatz 1 Satz 3 eine Aufstellung der an die Kassenärztlichen Vereinigungen ausgezahlten Beträge.

(5) 1Die durch die Kassenärztlichen Vereinigungen gemäß § 8 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung zum Anspruch auf bestimmte Testungen für den Nachweis des Vorliegens einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in der bis zum 14. Oktober 2020 geltenden Fassung, gemäß § 14 Absatz 1 Satz 1 der Coronavirus-Testverordnung in der bis zum 1. Dezember 2020 geltenden Fassung, gemäß § 14 Absatz 1 Satz 1 der Coronavirus-Testverordnung in der bis zum 24. Januar 2021 geltenden Fassung und gemäß § 14 Absatz 1 Satz 1 der Coronavirus-Testverordnung in der bis zum 7. März 2021 geltenden Fassung übermittelten Gesamtbeträge werden nach Absatz 1 Satz 3 durch das Bundesamt für Soziale Sicherung ausgezahlt, soweit die Zahlung noch nicht erfolgt ist. 2Für die Übermittlungen nach Satz 1 gilt Absatz 1 Satz 2 entsprechend.



 

Zitierungen von § 14 TestV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14 TestV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TestV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 13 TestV Finanzierung von Testzentren (vom 05.05.2021)
... Kosten nach Absatz 1 Satz 1 werden durch die Kassenärztliche Vereinigung nach § 14 Absatz 1 an das Bundesamt für Soziale Sicherung übermittelt. Für Testzentren nach ... erfolgen; in diesem Fall leitet die jeweilige Kassenärztliche Vereinigung die Zahlung nach § 14 Absatz 1 Satz 3 an die oberste Landesbehörde weiter. Die Kassenärztliche Vereinigung ...
§ 15 TestV Verfahren für die Finanzierung aus Bundesmitteln
... dem Bundesministerium für Gesundheit unverzüglich nach der Vornahme von Zahlungen nach § 14 Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 5 eine Aufstellung der an die ... unverzüglich nach der Vornahme von Zahlungen nach § 14 Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 5 eine Aufstellung der an die Kassenärztlichen Vereinigungen gezahlten Beträge. ... Satz 1. Abweichend von Satz 2 erstattet der Bund bis zum 22. März 2021 den nach § 14 Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 am 15. März 2021 gezahlten Betrag an die ... erstattet der Bund bis zum 22. März 2021 den nach § 14 Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 am 15. März 2021 gezahlten Betrag an die Liquiditätsreserve des ...
§ 16 TestV Transparenz
... (2) Kassenärztliche Vereinigungen, die für den betreffenden Monat keine Mittel nach § 14 Absatz 1 Satz 1 angefordert haben, übermitteln die Angaben nach Absatz 1 Satz 1 für ihre quartalsweise ... die Angaben nach Absatz 1 Satz 1 für ihre quartalsweise Mittelanforderung nach § 14 Absatz 1 Satz 1 . (3) Die Kassenärztlichen Vereinigungen übermitteln zudem die Daten nach ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Coronavirus-Testverordnung (TestV)
V. v. 24.06.2021 BAnz AT 25.06.2021 V1; aufgehoben durch § 19 V. v. 21.09.2021 BAnz AT 21.09.2021 V1
§ 14 TestV Verfahren für die Zahlung aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds
...  (5) Die durch die Kassenärztlichen Vereinigungen gemäß § 14 Absatz 1 Satz 1 der Coronavirus-Testverordnung in der bis zum 30. Juni 2021 geltenden Fassung übermittelten Gesamtbeträge werden nach ...