Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.07.2025

§ 14 - Antimissbrauchsbeauftragtengesetz (UBSKMG)

§ 14 Verwendung von Geschenken



1Die oder der Unabhängige Bundesbeauftragte hat der Präsidentin oder dem Präsidenten des Deutschen Bundestages über Geschenke unverzüglich Mitteilung zu machen, die sie oder er in Bezug auf ihr oder sein Amt erhält. 2Die Präsidentin oder der Präsident des Deutschen Bundestages entscheidet über die Verwendung der Geschenke.



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