1Die zugelassene Überwachungsstelle muss der Zulassungsbehörde Änderungen, die für die Erteilung der Zulassung gemäß
§ 19 Absatz 1 Satz 1 oder
§ 20 Absatz 1 Satz 1 bedeutsam sind, unverzüglich mitteilen.
2Dies betrifft insbesondere
- 1.
- Änderungen der Leitung der zugelassenen Überwachungsstelle,
- 2.
- Adressänderungen,
- 3.
- gesellschaftsrechtliche Veränderungen und
- 4.
- Änderungen, die sich auf die Unabhängigkeit der Stelle, der Leitung oder des Personals auswirken.
§ 32 ÜAnlG Bußgeldvorschriften ... richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt, 11. entgegen § 14 Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht, ...