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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 29.01.2024 aufgehoben

§ 14 - Vergleichswebsitesverordnung (VglWebV)

V. v. 16.07.2018 BGBl. I S. 1182 (Nr. 27); aufgehoben durch Artikel 1 V. v. 24.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 21
Geltung ab 24.07.2018, abweichend siehe § 17; FNA: 7610-21-1 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 14 Prüfpflichten der Konformitätsbewertungsstellen



(1) Die Konformitätsbewertungsstellen sind verpflichtet und gegenüber dem Betreiber einer Vergleichswebsite berechtigt,

1.
die Vergleichsergebnisse einer Website auf ihre Reproduzierbarkeit zu überprüfen und

2.
die Vergleichswebsite und alle Software-Versionen zu überprüfen.

(2) 1Zur Überprüfung der Vergleichsergebnisse auf ihre Reproduzierbarkeit setzen die Konformitätsbewertungsstellen Testdatensätze ein. 2Die Tests müssen in Abständen von mindestens 20 Stunden durchgeführt werden und wiederholt zu gleichen Ergebnissen führen. 3Die Konformitätsbewertungsstellen führen die Tests so lange durch, bis eine Aussage über die Stabilität und Reproduzierbarkeit der Testergebnisse getroffen werden kann. 4Der Betreiber einer Vergleichswebsite stellt den Konformitätsbewertungsstellen hierfür den vollständigen Programmcode zur Verfügung, der sowohl für die Berechnung der Inhalte der Vergleichsergebnisse als auch für deren Anzeige eingesetzt wird.

(3) 1Die Konformitätsbewertungsstellen dürfen alle Software-Versionen sowie ihre Historie beim Betreiber einsehen. 2Sehen die Konformitätsbewertungsstellen die Notwendigkeit, vormals eingesetzte Software-Versionen auf deren Konformität mit der Vergleichswebsite zu prüfen, so ist der Betreiber verpflichtet, diese Software-Versionen auf einem Testsystem zu installieren. 3Er ist verpflichtet, alle Software-Versionen und deren Historie zu dokumentieren.

(4) 1Die Konformitätsbewertungsstellen müssen gegenüber der Akkreditierungsstelle nachweisen, dass das Zertifizierungsprogramm für die Prüfungen nach den Absätzen 1 bis 3 geeignet ist. 2Der Nachweis erfolgt durch einen Validierungsbericht im Rahmen einer Programmprüfung gemäß ISO/IEC 17065 in Verbindung mit ISO/IEC 17067 in der jeweils geltenden Fassung.

(5) Die Konformitätsbewertungsstellen haben möglichst innerhalb einer Woche nach Eingang einer Information zu geplanten Änderungen nach § 13 Absatz 2 zu prüfen und zu bestätigen, dass die Konformität auch nach der Umsetzung der angezeigten Änderungen weiterhin besteht.

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