§ 14 - Vertretungsgebühren-Erstattungsgesetz (VertrGebErstG)

§ 14 Verfahren vor dem Bundesgerichtshof



In Verfahren vor dem Bundesgerichtshof werden der beigeordneten Vertretung Gebühren und Auslagen in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes, die für die Vergütung bei Prozesskostenhilfe gelten, erstattet.



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