§ 14 - Zweiradmechanikermeisterverordnung (ZwrMechMstrV)

V. v. 28.01.2021 BGBl. I S. 117 (Nr. 4); zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 95 V. v. 18.01.2022 BGBl. I S. 39
Geltung ab 01.01.2022; FNA: 7110-3-207 Handwerk im Allgemeinen
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§ 14 Übergangsvorschrift



(1) 1Die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021 begonnenen Prüfungsverfahren werden nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt. 2Erfolgt die Anmeldung zur Prüfung bis zum Ablauf des 30. Juni 2022, so sind auf Verlangen des Prüflings die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021 geltenden Vorschriften weiter anzuwenden.

(2) Hat der Prüfling die Prüfung nach den bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021 geltenden Vorschriften nicht bestanden und hat er sich bis zum Ablauf des 31. Dezember 2023 zu einer Wiederholungsprüfung angemeldet, kann auf Verlangen die Wiederholungsprüfung nach den bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021 geltenden Vorschriften abgelegt werden.



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