§ 14a - Jugendschutzgesetz (JuSchG)

G. v. 23.07.2002 BGBl. I S. 2730, 2003 I S. 476; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 09.04.2021 BGBl. I S. 742
Geltung ab 01.04.2003; FNA: 2161-6 Jugendschutz
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§ 14a Kennzeichnung bei Film- und Spielplattformen


§ 14a hat 1 frühere Fassung und wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) 1Film- und Spielplattformen sind Diensteanbieter, die Filme oder Spielprogramme in einem Gesamtangebot zusammenfassen und mit Gewinnerzielungsabsicht als eigene Inhalte zum individuellen Abruf zu einem von den Nutzerinnen und Nutzern gewählten Zeitpunkt bereithalten. 2Film- und Spielplattformen nach Satz 1 dürfen einen Film oder ein Spielprogramm nur bereithalten, wenn sie gemäß den Altersstufen des § 14 Absatz 2 mit einer entsprechenden deutlich wahrnehmbaren Kennzeichnung versehen sind, die

1.
im Rahmen des Verfahrens des § 14 Absatz 6 oder

2.
durch eine nach § 19 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages anerkannte Einrichtung der freiwilligen Selbstkontrolle oder durch einen von einer Einrichtung der freiwilligen Selbstkontrolle zertifizierten Jugendschutzbeauftragten nach § 7 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages oder,

3.
wenn keine Kennzeichnung im Sinne der Nummer 1 oder 2 gegeben ist, durch ein von den obersten Landesbehörden anerkanntes automatisiertes Bewertungssystem einer im Rahmen einer Vereinbarung nach § 14 Absatz 6 tätigen Einrichtung der freiwilligen Selbstkontrolle

vorgenommen wurde. 3Die §§ 10b und 14 Absatz 2a gelten entsprechend.

(2) 1Der Diensteanbieter ist von der Pflicht nach Absatz 1 Satz 2 befreit, wenn die Film- oder Spielplattform im Inland nachweislich weniger als eine Million Nutzerinnen und Nutzer hat. 2Die Pflicht besteht zudem bei Filmen und Spielprogrammen nicht, bei denen sichergestellt ist, dass sie ausschließlich Erwachsenen zugänglich gemacht werden.

(3) 1Die Vorschrift findet auch auf Diensteanbieter Anwendung, deren Sitzland nicht Deutschland ist. 2Die §§ 2a und 3 des Telemediengesetzes bleiben unberührt.


Text in der Fassung des Artikels 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Jugendschutzgesetzes G. v. 9. April 2021 BGBl. I S. 742 m.W.v. 1. Mai 2021

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Frühere Fassungen von § 14a JuSchG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.05.2021Artikel 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Jugendschutzgesetzes
vom 09.04.2021 BGBl. I S. 742

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 14a JuSchG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14a JuSchG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in JuSchG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 14 JuSchG Kennzeichnung von Filmen und Spielprogrammen (vom 01.05.2021)
... kann Näheres über die Ausgestaltung und Anbringung der Kennzeichnung nach § 14a Absatz 1 mit den Einrichtungen der freiwilligen Selbstkontrolle ...
§ 28 JuSchG Bußgeldvorschriften (vom 01.05.2021)
... Hinweis nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise gibt, 2. entgegen § 14a Absatz 1 Satz 2 einen Film oder ein Spielprogramm bereithält, 3. entgegen § 24 Abs. 5 Satz 2 ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Zweites Gesetz zur Änderung des Jugendschutzgesetzes
G. v. 09.04.2021 BGBl. I S. 742
Artikel 1 2. JuSchGÄndG Änderung des Jugendschutzgesetzes
... kann Näheres über die Ausgestaltung und Anbringung der Kennzeichnung nach § 14a Absatz 1 mit den Einrichtungen der freiwilligen Selbstkontrolle vereinbaren." 7. Nach ... der freiwilligen Selbstkontrolle vereinbaren." 7. Nach § 14 wird folgender § 14a eingefügt: „§ 14a Kennzeichnung bei Film- und Spielplattformen ... 7. Nach § 14 wird folgender § 14a eingefügt: „ § 14a Kennzeichnung bei Film- und Spielplattformen (1) Film- und Spielplattformen sind ... bb) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt: „2. entgegen § 14a Absatz 1 Satz 2 einen Film oder ein Spielprogramm bereithält,". cc) Die bisherige Nummer 2 ...


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