In
§ 218g Absatz 3 Satz 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch, das zuletzt durch
Artikel 14c dieses Gesetzes geändert worden ist, werden die Wörter „dort angegliederten mobilen Impfteam" durch die Wörter „Testzentrum im Sinne der
Coronavirus-Testverordnung oder in den jeweils dort angegliederten mobilen Teams" ersetzt.