Ist nicht auszuschließen, dass eine Person durch eine Exposition nach
§ 114 des Strahlenschutzgesetzes oder auf Grund einer anderen Gefahrenlage nach
§ 116 des Strahlenschutzgesetzes Expositionen erhalten hat, die im Kalenderjahr die effektive Dosis von 20 Millisievert oder die Organ-Äquivalentdosis von 20 Millisievert für die Augenlinse oder von 500 Millisievert für die Haut, die Hände, die Unterarme, die Füße oder Knöchel überschreiten, gilt
§ 81 für den Verantwortlichen nach
§ 115 Absatz 2 des Strahlenschutzgesetzes entsprechend.
§ 175 StrlSchV Ermächtigte Ärzte (vom 16.01.2024) ... Überwachung nach den §§ 77, 78, 79 und 81, auch in Verbindung mit den §§ 151 , 158 Absatz 3, §§ 165 oder 166. Die Ermächtigung darf nur einem Arzt ...
§ 176 StrlSchV Duldungspflichten ... 1 oder der besonderen ärztlichen Überwachung nach § 81, auch in Verbindung mit den §§ 151 , 158 Absatz 3, § 165 Absatz 1 oder § 166 Absatz 1, unterliegen, haben die erforderlichen ...