§ 151 - Umwandlungsgesetz (UmwG)

Artikel 1 G. v. 28.10.1994 BGBl. I S. 3210, 1995 I S. 428; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 16 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Geltung ab 01.01.1995; FNA: 4120-9-2 Recht der Kapitalgesellschaften
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§ 151 Möglichkeit der Spaltung


§ 151 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

1Die Spaltung unter Beteiligung von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit kann nur durch Aufspaltung oder Abspaltung und nur in der Weise erfolgen, daß die Teile eines übertragenden Vereins auf andere bestehende oder neue Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit oder auf Versicherungs-Aktiengesellschaften übergehen. 2Ein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit kann ferner im Wege der Ausgliederung einen Vermögensteil auf eine bestehende oder neue Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder eine bestehende oder neue Aktiengesellschaft übertragen, sofern damit keine Übertragung von Versicherungsverträgen verbunden ist.


Text in der Fassung des Artikels 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Umwandlungsgesetzes G. v. 19. April 2007 BGBl. I S. 542 m.W.v. 25. April 2007

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Frühere Fassungen von § 151 UmwG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 25.04.2007Artikel 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Umwandlungsgesetzes
vom 19.04.2007 BGBl. I S. 542

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 151 UmwG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 151 UmwG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in UmwG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweites Gesetz zur Änderung des Umwandlungsgesetzes
G. v. 19.04.2007 BGBl. I S. 542
Artikel 1 2. UmwGÄndG Änderung des Umwandlungsgesetzes
... durch Ausgliederung zur Neugründung nicht gespalten werden." 23. In § 151 Satz 2 werden nach den Wörtern „eine bestehende oder neue Gesellschaft mit ...


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