1Wird ein Vertrag notariell beurkundet, ohne dass beide Teile gleichzeitig anwesend sind, so kommt der Vertrag mit der nach
§ 128 erfolgten Beurkundung der Annahme zustande, wenn nicht ein anderes bestimmt ist.
2Die Vorschrift des
§ 151 Satz 2 findet Anwendung.