§ 152 - Telekommunikationsgesetz (TKG)

§ 152 Errichtung, Anbindung und Betrieb drahtloser Zugangspunkte mit geringer Reichweite


§ 152 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Die zuständigen Behörden beschränken die Errichtung drahtloser Zugangspunkte mit geringer Reichweite, die den Durchführungsmaßnahmen nach Artikel 57 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2018/1972 entsprechen, nicht in unangemessener Weise.

(2) 1Die Errichtung und Anbindung von drahtlosen Zugangspunkten mit geringer Reichweite unterliegt keinen über die gemäß § 223 zulässigen hinausgehenden Gebühren und Auslagen. 2Hiervon unberührt bleiben erhobene Gebühren und Auslagen für Genehmigungen nach Absatz 1 Satz 3 und geschäftliche Vereinbarungen.

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Zitierungen von § 152 TKG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 152 TKG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TKG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 79 TKG Informationen über Infrastruktur
... zur Errichtung oder Anbindung drahtloser Zugangspunkte mit geringer Reichweite gemäß § 152 , soweit diese Informationen der zentralen Informationsstelle des Bundes gemäß § ...


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