§ 1569 Grundsatz der Eigenverantwortung
1Nach der Scheidung obliegt es jedem Ehegatten, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen. 2Ist er dazu außerstande, hat er gegen den anderen Ehegatten einen Anspruch auf Unterhalt nur nach den folgenden Vorschriften.
Frühere Fassungen von § 1569 BGB
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interne Verweise§ 1318 BGB Folgen der Aufhebung (vom 01.09.2009) ... genannten Fällen nach den Vorschriften über die Scheidung. (2) Die §§ 1569 bis 1586b finden entsprechende Anwendung 1. zugunsten eines Ehegatten, der bei ...
Zitat in folgenden NormenZivilprozessordnung (ZPO)
neugefasst durch B. v. 05.12.2005 BGBl. I S. 3202, 2006 I 431, 2007 I 1781; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 24.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 328
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zum Schutz Minderjähriger bei Auslandsehen
G. v. 24.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 212
Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts
G. v. 21.12.2007 BGBl. I S. 3189
Artikel 1 UÄndG Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs ... 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu § 1569 wird wie folgt gefasst: § 1569 Grundsatz der Eigenverantwortung". ... a) Die Angabe zu § 1569 wird wie folgt gefasst: § 1569 Grundsatz der Eigenverantwortung". b) Nach der Angabe zu § 1578a wird ... oder Versagung des Unterhalts wegen grober Unbilligkeit" ersetzt. 3. § 1569 wird wie folgt gefasst: § 1569 Grundsatz der Eigenverantwortung ... ersetzt. 3. § 1569 wird wie folgt gefasst: § 1569 Grundsatz der Eigenverantwortung Nach der Scheidung obliegt es jedem Ehegatten, selbst ...
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