1Jeder Anbieter, der auf dem sachlichen Markt der Versorgung mit Telekommunikationsdiensten nach
§ 157 Absatz 2 im Geltungsbereich dieses Gesetzes tätig ist, ist verpflichtet, dazu beizutragen, dass die Versorgung mit Telekommunikationsdiensten nach den
§§ 157 und
158 erbracht werden kann.
2Die Verpflichtung nach Satz 1 ist nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abschnitts zu erfüllen.
§ 163 TKG Umlageverfahren ... § 157 Absatz 2 und § 158 Absatz 1, trägt jedes Unternehmen, das nach § 159 verpflichtet ist, zu diesem Ausgleich durch eine Abgabe bei. (2) Die ... hat den Anteil der nach Satz 1 verpflichteten Unternehmen im Verhältnis zu den nach § 159 Verpflichteten zu berechnen. Die Absätze 2 bis 5 gelten entsprechend, wobei als ... Unternehmen betreffen. Auf Antrag kann die Bundesnetzagentur weitere Unternehmen nach § 159 bei unbilliger Härte von der Abgabeverpflichtung befreien. (9) Die ...