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§ 15 - Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen (13. BImSchV)

§ 15 Messplätze



1Der Betreiber hat vor der Inbetriebnahme einer Anlage für die Messungen zur Feststellung der Emissionen sowie zur Ermittlung der Bezugs- oder Betriebsgrößen Messplätze einzurichten. 2Die Messplätze sollen ausreichend groß, leicht begehbar und so beschaffen sein sowie so ausgewählt werden, dass die Vorgaben der DIN EN 15259, Ausgabe Januar 2008, erfüllt und repräsentative und einwandfreie Messungen gewährleistet sind. 3Näheres bestimmt die zuständige Behörde.

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Zitierungen von § 15 13. BImSchV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15 13. BImSchV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 13. BImSchV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 66 13. BImSchV Zugänglichkeit und Gleichwertigkeit von Normen und Arbeitsblättern
... Die in den §§ 2, 15 und 18 genannten DIN-, DINSPEC- oder DIN-EN-Normen sind bei der Beuth Verlag GmbH, Berlin, zu ... archivmäßig gesichert niedergelegt. (2) Den in den §§ 2, 15 und 18 genannten DIN- oder DIN-SPEC-Normen und DVGW-Arbeitsblättern stehen diesen ...
§ 67 13. BImSchV Ordnungswidrigkeiten
... vorlegt oder nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt, 8. entgegen § 15 Satz 1 einen Messplatz nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig einrichtet, 9. entgegen ...