Artikel 15 - Aufbauhilfegesetz 2021 (AufbhG 2021)

Artikel 15 Änderung des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie


Artikel 15 ändert mWv. 15. September 2021 COVZvRMG § 7

§ 7 des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 569, 570), das zuletzt durch Artikel 32 des Gesetzes vom 7. Juli 2021 (BGBl. I S. 2363) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In den Absätzen 1 bis 3 werden jeweils die Wörter „im Jahr 2020 und im Jahr 2021" durch die Wörter „bis einschließlich 31. August 2022" ersetzt.

2.
Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

„(5) § 5 ist nur anzuwenden auf

1.
bis zum Ablauf des 31. August 2022 ablaufende Bestellungen von Vorständen von Vereinen, Parteien und Stiftungen und von sonstigen Vertretern in Organen und Gliederungen von Parteien sowie

2.
Versammlungen und Beschlussfassungen, die bis zum Ablauf des 31. August 2022 stattfinden."



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