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§ 15 - Bild- und Ton-Mediengestalter-Ausbildungsverordnung (BuTMedAusbV)

V. v. 28.02.2020 BGBl. I S. 300 (Nr. 9)
Geltung ab 01.08.2020; FNA: 806-22-1-129 Berufliche Bildung

§ 15 Prüfungsbereich Wahlqualifikationen



(1) 1Im Prüfungsbereich Wahlqualifikationen hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Aufgabenstellungen zu erfassen, zu analysieren und Arbeitsschritte daraus abzuleiten,

2.
Produktionsmittel gemäß Aufgabenstellung auszuwählen oder vorzubereiten,

3.
Produktionsmittel gemäß Aufgabenstellung einzusetzen und

4.
Gefährdungen zu vermeiden.

2Für den Nachweis ist die erste im Ausbildungsvertrag festgelegte Wahlqualifikation zugrunde zu legen.

(2) 1Der Prüfling hat eine Arbeitsprobe durchzuführen. 2Während der Durchführung ist mit ihm ein situatives Fachgespräch über die Arbeitsprobe zu führen. 3Gegenstand des situativen Fachgesprächs ist zudem die zweite im Ausbildungsvertrag festgelegte Wahlqualifikation.

(3) 1Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 50 Minuten. 2Das situative Fachgespräch darf höchstens zehn Minuten dauern.