1Das Bundesamt für Soziale Sicherung übermittelt dem Bundesministerium für Gesundheit unverzüglich nach der Vornahme von Zahlungen nach
§ 14 Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit
§ 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 eine Aufstellung der an die Kassenärztlichen Vereinigungen gezahlten Beträge.
2Der Bund erstattet die Beträge an die Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds innerhalb von einer Woche nach der Übermittlung der Aufstellung nach Satz 1.
V. v. 08.03.2021 BAnz AT 09.03.2021 V1; aufgehoben durch § 19 V. v. 24.06.2021 BAnz AT 25.06.2021 V1