1Hat der Prüfling die Prüfung nicht bestanden, so erteilt das Eisenbahn-Bundesamt dem Prüfling über das Nichtbestehen einen Bescheid.
2Darin sind die Teilprüfungen anzugeben, in denen nicht mindestens ausreichende Leistungen erbracht worden sind.
3Auf die Bedingungen der Wiederholungsprüfung nach
§ 16 ist hinzuweisen.
4Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.