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§ 15 - Eisenbahn-Prüfsachverständigenverordnung (EPSV)

§ 15 Persönliche Aufgabenerfüllung und Beschäftigung von Hilfskräften



(1) 1Der Prüfsachverständige hat die zu erbringenden Leistungen grundsätzlich persönlich zu erbringen. 2Eine zeitweise Vertretung ist nur durch Prüfsachverständige mit gleicher Anerkennung zulässig.

(2) Vor der Vollendung des 70. Lebensjahres hat der Prüfsachverständige laufende Prüfaufträge im Einvernehmen mit seinen Auftraggebern an geeignete Prüfsachverständige zu übergeben.

(3) Erbringen mehrere Prüfsachverständige ein gemeinschaftliches Prüfergebnis, muss zweifelsfrei erkennbar sein, wer für welche Teile des Prüfergebnisses, der Feststellungen und der Beurteilungen verantwortlich ist.

(4) 1Der Prüfsachverständige darf Hilfskräften einzelne Prüftätigkeiten insoweit übertragen, als er deren Tätigkeit ordnungsgemäß überwachen kann. 2Der Prüfsachverständige trägt die Verantwortung für die Auswahl und die Überwachung der Hilfskräfte. 3Erforderliche Beurteilungen muss der Prüfsachverständige persönlich vornehmen.

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Zitierungen von § 15 EPSV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15 EPSV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EPSV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 EPSV Erlöschen, Rücknahme und Widerruf der Anerkennung
... § 16 verfügt oder 3. gegen eine Pflicht nach den §§ 14 bis 23 wiederholt oder gröblich verstoßen hat oder gegen mehrere Pflichten nach den ... oder gröblich verstoßen hat oder gegen mehrere Pflichten nach den §§ 14 bis 23 verstoßen hat. Ein Widerruf wegen eines wiederholten ...
§ 25 EPSV Übergangsvorschriften
... oder elektronische Erklärung abgeben, dass sie die Pflichten nach den §§ 14 bis 23 anerkennen und bei ihrer künftigen Tätigkeit zugrunde legen werden. ... Tätigkeit zugrunde legen werden. Soweit Bestimmungen der §§ 14 bis 23 die Vorlage bestimmter Nachweise vorsehen, sind diese Nachweise zusammen mit der ...