(1)
1In der fahrpraktischen Prüfung hat der Fahrlehreranwärter oder Bewerber nachzuweisen, dass er ein Kraftfahrzeug und eine Fahrzeugkombination der Klasse, für die er die Fahrlehrerlaubnis beantragt hat, vorschriftsmäßig, sicher, gewandt und umweltschonend führen kann.
2Die Prüfungsfahrzeuge müssen der
Anlage 7 der Fahrerlaubnis-Verordnung entsprechen.
(2) Die Dauer der Prüfung beträgt mindestens für die Fahrlehrerlaubnis der Klasse A 60 Minuten, Klasse BE 60 Minuten, Klasse CE 90 Minuten, Klasse DE 90 Minuten.
(3) Die Prüfungsfahrt soll beendet werden, sobald sich herausstellt, dass der Fahrlehreranwärter oder Bewerber den Anforderungen der Prüfung nicht gerecht wird.
§ 2 FahrlPrüfVO Zusammensetzung (vom 01.01.2020) ... Mitwirkung aller Mitglieder des Prüfungsausschusses ist bei der fahrpraktischen Prüfung ( § 15 ) sowie bei den Lehrproben (§§ 17, 18) nicht erforderlich. Die fahrpraktische ... Lehrproben (§§ 17, 18) nicht erforderlich. Die fahrpraktische Prüfung ( § 15 ) wird in der Regel von dem amtlich anerkannten Sachverständigen (Absatz 2 Satz 1 Nummer 2) ...