§ 15 Ausbildungsplan für die Module der praxisintegrierenden Studien
Für die Module der praxisintegrierenden Studien I und II erstellt die Hochschule für jede Studierende und jeden Studierenden einen Ausbildungsplan und gibt ihn der oder dem Studierenden bekannt.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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Zitate in ÄnderungsvorschriftenVerordnung zur Ablösung der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes
V. v. 09.12.2020 BGBl. I S. 2883
Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes
V. v. 03.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 177
Artikel 1 GKrimDVDVÄndV Änderung der Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes ... „§ 12 Inhalt der Module". c) Die Angaben zu den §§ 14 bis 16 werden wie folgt gefasst: „§ 14 Gestaltung und Organisation der ... 14 Gestaltung und Organisation der Module der praxisintegrierenden Studien § 15 Ausbildungsplan für die Module der praxisintegrierenden Studien § 16 ... Wörter „Module der praxisintegrierenden Studien I und II" ersetzt. 10. § 15 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ... geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „ § 15 Ausbildungsplan für die Module der praxisintegrierenden Studien". b) Die ...
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