Start
>
Inhalt GO-BT
>
§ 15
Änderungsalarm
Hier klicken für
Titel, Fundstelle, Änderungen
etc.
§ 15 - Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages (GO-BT
k.a.Abk.
)
B. v. 02.07.1980
BGBl. I S. 1237
; zuletzt geändert durch B. v. 22.02.2024
BGBl. 2024 I Nr. 64
Geltung ab 01.10.1980; FNA: 1101-1
Bundestag
29 weitere Fassungen
|
Drucksachen / Entwurf / Begründung
|
wird in 63 Vorschriften zitiert
V. Die Mitglieder des Bundestages
§ 14
←
→
§ 16
§ 15 Anfechtung und Verlust der Mitgliedschaft
1
Die Rechte eines Mitgliedes des Bundestages, dessen Mitgliedschaft angefochten ist, regeln sich nach den Bestimmungen des
Wahlprüfungsgesetzes
.
2
Nach diesem Gesetz richtet sich auch der Verlust der Mitgliedschaft.
§ 14
←
Inhaltsverzeichnis
→
§ 16
Vorschriftensuche
§ / Art.
Gesetz
Volltextsuche
nur in GO-BT
buzer.de
Normalansicht
nach oben
↑
unten
↓
Anzeige
Link zu dieser Seite
: https://www.buzer.de/15_GO-BT.htm
Inhaltsverzeichnis
|
Ausdrucken/PDF
|
nach oben
Menü:
Normalansicht
|
Start
|
Suchen
|
Sachgebiete
|
Aktuell
|
Verkündet
|
Web-Plugin
|
Über buzer.de
|
Qualität
|
Kontakt
|
Support
|
Werbung
|
Datenschutz, Impressum
informiert bleiben:
Änderungsalarm
|
Web-Widget
|
RSS-Feed