(1) 1Die fachtheoretische Ausbildung erfolgt im Einführungslehrgang und im Abschlusslehrgang. 2Sie vermittelt den Anwärterinnen und Anwärtern die für ihre Laufbahn erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten und gliedert sich in folgende Bereiche:
- 1.
- Grundlagen des öffentlichen Rechts, insbesondere Staatsrecht und allgemeines Verwaltungsrecht; besonderes Verwaltungsrecht, insbesondere Ausländerrecht, Pass- und Staatsangehörigkeitsrecht, Konsularrecht und Recht des öffentlichen Dienstes; Zivilrecht,
- 2.
- Ressourcenmanagement, insbesondere Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen, Vergaberecht und Reisekostenrecht,
- 3.
- Verwaltungsorganisation, insbesondere Wissensmanagement, Geschäftsabläufe und Immobilienmanagement,
- 4.
- Informationstechnologie sowie
- 5.
- Fremdsprachen: Englisch und eine Wahlpflichtsprache zur Wahrnehmung konsularischer Aufgaben und Kommunikation mit Behörden.
(2) 1Der Umfang der Lehrveranstaltungen soll mindestens 1.000 Lehrveranstaltungsstunden à 45 Minuten umfassen. 2Die Lehrinhalte sind nach wissenschaftlichen Erkenntnissen und Methoden praxisbezogen und anwendungsorientiert so zu gestalten, dass sie die Mitarbeit und Mitgestaltung der Anwärterinnen und Anwärter fördern. 3Die Anwärterinnen und Anwärter sind zum Selbststudium verpflichtet.
(3) Der Lehrplan bestimmt, getrennt nach dem Einführungs- und Abschlusslehrgang,
- 1.
- die Lernziele,
- 2.
- die Lerninhalte,
- 3.
- die Stundenzahlen der Lehrveranstaltungen und des angeleiteten und freien Selbststudiums sowie
- 4.
- die Art der Leistungstests.
(4) Die Nutzung digitaler Lehr- und Lernformate sowie Prüfungsformen ist möglich.
§ 24 MADVDV Leistungstests während der fachtheoretischen Ausbildung ... Im Einführungslehrgang sind drei schriftliche Leistungstests in den in § 15 Absatz 1 genannten Fachgebieten, ein Leistungstest in den Grundlagen der Informationstechnik sowie ein ... (2) Im Abschlusslehrgang sind drei schriftliche Leistungstests in den in § 15 Absatz 1 genannten Fachgebieten, sowie ein Leistungstest in der Wahlpflichtsprache zu absolvieren. ...
§ 30 MADVDV Fachprüfung ... -dozenten wählt die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter aus den Fachgebieten nach § 15 Absatz 1 die zu prüfenden Fachgebiete aus. Das Fachgebiet Haushalts-, Kassen- und ... jeder Anwärter in der gleichen Anzahl von Prüfungsfächern aus den Fachgebieten nach § 15 Absatz 1 geprüft. Die mündliche Fachprüfung soll als Gruppenprüfung in drei ...