§ 15 Teilnahme der dem Prüfungsausschuss vorsitzenden Person an Teilen der staatlichen Prüfung
1Die dem Prüfungsausschuss vorsitzende Person hat das Recht, an den einzelnen Teilen der staatlichen Prüfung teilzunehmen, ohne dass ihr ein Fragerecht zusteht. 2Eine Verpflichtung zur Anwesenheit besteht nicht.
interne Verweise
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