(1) Die Leitung lädt unverzüglich nach Benennung der Mitglieder oder im Fall des
§ 14 Absatz 2 nach Ablauf der in
§ 14 Absatz 1 Satz 1 genannten Frist zur konstituierenden Sitzung des besonderen Verhandlungsgremiums ein und informiert die örtlichen Betriebs- und Unternehmensleitungen.
(2) 1Das besondere Verhandlungsgremium wählt aus seiner Mitte eine Person für den Vorsitz und mindestens zwei Personen für die Stellvertretung. 2Es kann sich eine schriftliche Geschäftsordnung geben.
(3) Die oder der Vorsitzende kann weitere Sitzungen einberufen.