Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 28.12.2023 aufgehoben

§ 15 - Maßnahmengesetzvorbereitungsgesetz (MgvG)

§ 15 Gebühren



1Das Eisenbahn-Bundesamt erhebt für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen Gebühren und Auslagen für die Durchführung von vorbereitenden Verfahren. 2Die Gebührenart kann abweichend von den Vorschriften des Bundesgebührengesetzes geregelt werden.



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