§ 15 - Online-Wahl-Verordnung (OnWV k.a.Abk.)

V. v. 23.09.2020 BGBl. I S. 2034 (Nr. 43)
Geltung ab 01.10.2020; FNA: 860-5-59 Sozialgesetzbuch

§ 15 Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Online-Wahl


§ 15 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) 1Die Online-Wahlleitung hat die Ordnungsmäßigkeit der Online-Wahl zu prüfen. 2Die Prüfung darf erst erfolgen, wenn alle Wahlberechtigten von dem Online-Wahlsystem abgemeldet sind und keinen Zugriff mehr darauf haben. 3Zu prüfen ist insbesondere, ob

1.
das Online-Wahlsystem nach der Freigabe nicht verändert und alle relevanten Komponenten in der Wahlphase vollständig und manipulationsfrei überwacht wurden,

2.
die Anwendungs- und Systemprotokolle in der gesamten Wahlphase aktiviert waren,

3.
die erforderlichen Berechtigungen für die Durchführung der Wahl nach der Freigabe des Online-Wahlsystems nicht verändert wurden,

4.
die Online-Stimmen ordnungsgemäß eingegangen, gespeichert und nicht manipuliert wurden und

5.
die Anzahl der abgegebenen Online-Stimmen in der elektronischen Wahlurne mit der Anzahl der Wahlkennzeichen, zu denen eine Online-Stimme abgegeben wurde, übereinstimmt.

(2) Inhalt und Ergebnis der Prüfung nach Absatz 1 sind in die Wahlniederschrift der Online-Wahlleitung aufzunehmen.

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Zitierungen von § 15 Online-Wahl-Verordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15 OnWV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in OnWV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 16 OnWV Ermittlung des Online-Wahlergebnisses durch die Online-Wahlleitung
... Ermittlung des Wahlergebnisses der Online-Wahl darf erst nach Abschluss der Prüfung nach § 15 und nur durch die Online-Wahlleitung eingeleitet werden. Eine Ermittlung des ...


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